Kaum ein Ereignis der jüngsten Vergangenheit hat so in unser tägliches Leben eingegriffen wie die Corona (oder COVID-19)-Pandemie. Man muss aufpassen, dass man angesichts des Ausmaßes einen kühlen Kopf bewahrt und das beste aus der Situation macht. Aber was ist das Beste? Insbesondere wenn man sich als Unternehmer die Gefahr für Mitarbeiter, Lieferanten und Kunden vor Augen führt?
- Was kann man nun ad hoc tun, um die Krise zu meistern?
- Welche Hilfsmittel stellt die Bundesregierung in Ihrem Maßnahmenpaket zur Verfügung und was habe ich zu tun?
- Wie kann man die besten Schlüsse aus der Corona-Krise ziehen und diese vielleicht positiv für die zukünftige Unternehmensentwicklung nutzen?
Diese und ähnliche Fragen möchte ich hier beantworten.
Den Artikel werde ich dabei stets aktuell halten, falls es neue Erkenntnisse und Maßnahmen gibt. Falls Sie etwas vermissen kontaktieren Sie mich gerne unter info@dawicon.de
1. Bestandsaufnahme und Risikobewertung
1.1 Wie schütze ich meine Mitarbeiter?
1.2 Wie steht es um meine Liquidität?
2. Das Corona-Hilfspaket der Bundesregierung
2.1 Die Anpassungen zum Kurzarbeitergeld
2.2 Die Hilfen bezüglich der betrieblichen Steuern
2.4 Finanzielle Soforthilfe für kleine Unternehmen, Solo-Selbstständige und Angehörige freier Berufe
2.5 Sonder- und Bürgschaftsprogramme
2.5.1 Programme der Bundesländer
2.6 Hilfen für Selbstständige aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)
1. Bestandsaufnahme und Risikobewertung
Ganz wichtig ist es sich als Unternehmen klar zu machen, welche Auswirkungen die Pandemie auf das Geschäft hat. Danach kann man beurteilen welche Maßnahmen man ergreift. Auch aus möglichen Corona-Hilfspaketen der Bundesregierung, der Bundesländer oder der EU.
Kurzfristige Gesichtspunkte haben hierbei die höchste Priorität.
Die Risikobewertung und der kurzfristige Forecast sollte die Faktoren
- Mitarbeiter
- Kunden & Märkte
- Lieferanten
einbeziehen und ein Hauptaugenmerk auf die Liquidität und insbesondere der Liquiditätsplanung haben.
Zur Erstellung einer Liquiditätsplanung verweise ich auf den folgenden Artikel: „Liquiditätsplanung und Cash-Flow-Forecast: „Cash ist was auf dem Konto liegt“? Oder doch nicht?“
1.1 Wie schütze ich meine Mitarbeiter?
Hier scheint gerade ein Ruck durch die Unternehmen zu gehen. All diejenigen, die bislang das Arbeiten von Zuhause (Home Office) oder „remote work“ als Modetrends und für das eigene Geschäft nicht anwendbar fanden, denken radikal um. Investierten in Notebooks, Headsets und Kommunikationssoftware.
Allerdings tun sich auch etablierte Unternehmen, bei denen das Home-Office eigentlich schon zum Standard gehört schwer. VPN-Verbindungen sind nicht groß genug für den Ansturm der Mitarbeiter. Internetverbindungen Zuhause oftmals zu langsam für Video-Konferenzen.
Auch die großen Anbieter, wie Microsoft, WebEx oder Teamviewer kämpfen derzeit mit techniscen Problemen (Handelsblatt vom 17.3.2020: „Coronavirus wird für Homeoffice-Anbieter zum Härtetest.“).
Selbst wenn das kein Problem ist, so scheitert die Technik oft in der praktischen Anwendung. Teilnehmer sehen die Präsentation nicht oder sind ungewollt auf „stumm“ geschaltet.
Die Probleme zu erkennen und für die Zukunft zu lösen ist die große Herausforderung. Wenn das gelingt, kann sich auch die zukünftige Arbeitsweise ändern.
Die Chance liegt darin, ein attraktiverer Arbeitgeber zu sein, der seinen Mitarbeitern Freiräume gibt und auch in Notsituationen (beispielsweise Schulschließungen) Lösungen zu haben. Das Recruiting würde sich plötzlich nicht mehr regional beschränken. Aufwand für Bürofläche und Firmenwagen könnte ggf. zukünftig eingespart werden.
1.2 Wie steht es um meine Liquidität?
Neben den Mitarbeitern, wird bei den meisten Unternehmen der Blick auf die Liquidität die höchste Priorität haben.
Insbesondere, wenn sich der Corona-Ausnahmezustand über einen längeren Zeitraum zieht. Auch wenn man noch nicht direkt betroffen ist, wie eine Lufthansa oder Tui, muß man bereits heute seine „Hausaufgaben“ machen, um vorbereitet zu sein.
Es ist daher unabdingbar einen Kassensturz zu machen und die nötigen (Hilfs-)Maßnahmen zu ergreifen. Am Anfang wird daher eine Cash-Flow-/ oder Liquiditätsplanung stehen, die mindestens die nächsten 4 – 12 Wochen umfasst.
- Ist meine Liquidität bis dahin sichergestellt, insbesondere wenn ggf. Zahlungen in- und ausländischer Kunden ausbleiben?
- Was wenn Aufträge ausbleiben?
- Wie sieht es mit der Lieferfähigkeit von Lieferanten aus und bin ich zur Abnahme verpflichtet?
Wenn Sie zu dem Schluss kommen, dass es hier zu Engpässen kommen kann, dann sollten Sie sich unbedingt mit den bereitgestellten Corona Hilfspaketen der Bundesregierung beschäftigen.
2. Das Corona-Hilfspaket der Bundesregierung
Die Maßnahmen aus dem Corona-Hilfspaket der Bundesregierung, können Sie hier nachlesen. Derzeit ist ein „Rettungsschirm“ von bis zu 600 Mrd. EUR geplant (siehe Handelsblatt vom 21.3.2020)
Die Hilfen gelten nicht nur für Unternehmen sondern auch für Freiberufler und Kleinstgewerbetreibene, daher sollte sich auch diese Gruppe unbedingt mit den Maßnahmen beschäftigen. Ich habe die wichtigsten Punkte hier einmal zusammengefasst.
Hinweis (Stand 27.3.2020)
Wie befürchtet sind die beteiligten Stellen wie Ämter und Banken derzeit überfordert und zum Teil nicht auskunftsfähig. Man bekommt zwar manchmal immer noch falsche Informationen zu den auferlegten Programmen, aber die Situation bessert sich allnmählich.
Es bleibt trotzdem wichtig sich die Informationen selbst zu beschaffen und nicht darauf zu vertrauen, dass andere die Informationen bereits haben. So können Sie Ihren Bankberater oder verantwortlichen Sachbearbeiter selbst auf die Möglichkeiten hinweisen.
Auch zu den Betriebsmittelkrediten sollen die benötigten Formulare mittlerweile vorliegen.
Aufgrund des „Ansturms“ wird eine Auszahlung aber voraussichtlich erst in 2-3 Wochen nach Antragsstellung erfolgen.
Das Bundeswirtschaftsministerium hat für wirtschaftsbezogene Fragen zum Coronavirus eine eigene HOTLINE
eingerichtet: 030-18 615 1515
Vermutlich wird die Leitung aber sehr ausgelastet sein und daher nur für konkrete Fragen genutz werden, die über allgemeine Informationen hinaus gehen.
2.1 Die Anpassungen zum Kurzarbeitergeld
Zum kurzfristigen Erhalt der Arbeitsplätze flexibilisiert die Bundesregierung das Kurzarbeitergeld. Das bedeutet konkret, dass die Voraussetzungen zum Erhalt von Kurzarbeitergeld abgesenkt werden.
Insbesondere in den folgenden Punkten:
- Absenkung der Grund-Voraussetzung des „erheblichen Arbeitsausfalls“ von 1/3 der Beschäftigten auf 10% Arbeitsausfall
- Teilweiser oder vollständiger Verzicht auf den Aufbau von negativen Arbeitszeitsalden
- Auch Leiharbeiter sollten vom Kurzarbeitergeld profitieren
- Sozialversicherungsbeiträge werden durch die Bundesagentur für Arbeit erstattet.
Praxistipp
Da die Auswirkungen des Corona-Virus heute noch nicht abschätzbar sind, ist es sicherlich ratsam sich bereits heute mit der Rechtslage zu beschäftigen und pro-forma einen Antrag auf Kurzarbeitergeld vorzubereiten bzw. die Voraussetzungen durch die jeweilig zuständige Agentur für Arbeit prüfen zu lassen. Zuständig ist die jeweilige Agentur für Arbeit bei dem das Unternehmen oder die Niederlassung gemeldet ist.
Zur Anmeldung verweise ich auf die extra hierfür eingerichtete Seite der „Bundesagentur für Arbeit“.
Zu den generellen Regelungen zum Kurzarbeitergeld und wie dieses beantragt werden kann, verweise ich auf die Informationen der Arbeitsagentur: PDF zum Kurzarbeitergeld.
Hinweis (Stand 27.3.2020)
Das Portal ist wohl derzeit vollkommen überlastet und wohl auch für die Sachbearbteiter wenig praktikabel. Ich habe den Hinweis erhalten, dass der Einwurf per Post wohl derzeit schneller bearbeitet wird.
Wichtig:
Kurzarbeit kann nicht einseitig durch den Arbeitgeber angeordnet werden. Hierfür bedarf es entweder einer einzelvertraglichen Regelung mit dem Mitarbeiter oder einer kollektiven Vereinbarung durch eine Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrags.
Kann in einem Unternehmen, ohne Betriebsrat oder einschlägigen Tarifvertrag, keine einzelvertragliche Regelung mit einen Mitarbeiter erzielt werden, kommt ggf. auch eine Änderungskündigung in Betracht.
Link
Als weiterführender Link zum Thema Kündigung und Abfindung: Die Fünftelregelung: Wie, wann und wo! – Die Abfindung optimal versteuern
2.2 Die Hilfen bezüglich der betrieblichen Steuern
Steuerstundungen
Die Bundesregierung ermöglich es gegen Antrag Steuerzahlungen zinslos zu stunden, um den Unternehmen die notwendige Liquidität zu erhalten.
Die Stundungen gelten für:
- Einkommensteuer
- Körperschaftsteuer
- Gewerbesteuer
- Umsatzssteuer
Praxistipp:
Es sollte so schnell wie möglich ein Antrag auf „Steuerstundung auf Grund der Corona-Krise“ beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Insbesondere für die monatliche Umsatzsteuer ist die Liquiditätserhaltung sofort gegeben, natürlich aber auch für die quartalsweisen Vorauszahlungen.
Voraussetzung ist die Darlegung einer besonderen Härte. Die Finanzbehörden sind aber angewiesen hierbei „keine strengen Anforderungen“ zu stellen.
Mögliche Gründe können dann z.B. sein:
- erwartete oder schon eingetretene Zahlungsausfälle durch Kunden
- Vorauszahlungen an Lieferanten, die nun nicht oder nicht zeitgerecht lieferfähig sind
- anstehende Gehaltszahlungen bei verminderter Arbeitskraft, die durch die Corona-Krise ausgelöst wurde.
Die Steuerzahlung wird aber nur aufgeschoben, dass sollte man in der Liquiditätsplanung entsprechend berücksichtigen. Die Zahlungen im Cash-Flow-Forecast sind somit in die Zukunft zu projizieren.
Weiterführender Link
Die DATEV hat eine Übersicht der steuerlichen Erleichterungen pro Bundesland zusammengestellt. Hier können Sie die Erleichterungen und Word-Templates zur Antragstellung beim Finanzamt herunterladen:
DATEV „Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus – Formulare“
Herabsetzung von Vorauszahlungen
Denken Sie auch daran eine Herabsetzung von Vorauszahlungen für Gewerbe- und Körperschaftsteuer bzw. Einkommensteuer zu beantragen. Dies können Sie mit der derzeitigen Lage begründen, die offensichtlich zu Einnahmeeinbußen führt oder führen wird.
Sie können die Steuerstundung und Herabsetzung der Vorauszahlungen in einem Schreiben an das zuständige Finanzamt senden.
Die Rechtsgrundlage wurde am 19.3.2020 mit einem Erlass der obersten „Finanzbehörden der Länder“ geschaffen.
Darin heißt es: „[…] nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige [können] bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen stellen.Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.“
Verzicht auf Vollstreckungen und Säumniszuschlägen
Auf die Vollstreckungen wird bis zum 31.12.2020 verzichtet. Das soll den Unternehmen etwas „Luft“ verschaffen.
Aber Vorsicht, ein Verzicht auf die Vollstreckung bedeutet nicht der Verzicht auf die Zahlung selbst. Sobald sich die Lage wieder entspannt kann die Vollstreckung wieder ganz schnell auf „scharf“ gestellt werden, vermutlich aber frühestens am 31.12.2020. Behalten Sie das im Blick.
2.3 Betriebsmittelkredite
Betriebsmittelkredite werden zur Bewältigung der Corona-Krise über die KfW-Bank bereitgestellt.
Hierbei soll es auch erhöhte Haftungsfreistellungen (bis zu 80% statt max. 50%) für Unternehmer geben. Zudem sollten die Bedingungen für die Kreditgewährung gelockert werden.
Kleine Unternehmen und Freiberufler
Die vor weniger als 5 Jahren gegründet wurden.
Bestandsunternehmen bis 2 MRD EUR Umsatz
Großunternehmen bis 5 MRD EUR Umsatz
Auch Großunternehmen mit Umsatzerlösen von bis zu 5 Mrd. Euro sollten am Programm „KfW Kredit für Wachstum“ teilnehmen können, auf die Einschränkung von „Innovation und Digitalisierung“ wird verzichtet. Bei Umsatzerlösen größer 5 MRD. EUR erfolgt nach wie vor die Einzelfallprüfung.
Die Beantragung läuft in allen Fällen über die Hausbank.
Praxistipp
Aufgrund der Kurzfristigkeit der Hilfen können Sie sich nicht darauf verlassen, dass Ihr Ansprechpartner bei der Hausbank bereits über die Neuerungen informiert ist. Sie sollten sich daher im Vorfeld selbst ein Bild verschaffen:
https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html
Laut Darstellung des „Bundesministeriums für Wirtschaft und Finanzen“ sind die bereitgestellten Mittel unbegrenzt.
Pro Unternehmen aber auf 200 Mio. EUR begrenzt.
2.4 Finanzielle Soforthilfe für kleine Unternehmen, Solo-Selbstständige und Angehörige freier Berufe
Ein Überblick über das Programm gibt das Eckpunktepapier.
Voraussetzung sind aber die akute Existenzbedrohung oder Liquiditätsenpass in direkten Zusamenhang mit Corona. Unternehmen die schon zuvor in Schieflage waren, sollen diesen Zuschuss nicht erhalten.
Solche Schieflagen sind z.B. wenn:
- wenn mehr als 50% der Aufträge, die vor den 1.3. vereinbart wurden weggefallen sind
- wenn der Umsatzrückgang ab den Antragsmonat mindestens 50% der durchschnittlichen monatlichen Umsatzes des Vorjahres beträgt (bezogen auf die zwei vorangegangenen Monate)
- wenn der Umsatz durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit COVID-19 eingeschränkt wurde (siehe hierzu auch 2.6 dieses Artikels)
- wenn ein Finanzierungsengpass entsteht, der durch vorhandene Mittel nicht gedeckt ist und dieser Engpass in Zusammenhang mit Corona steht.
Dringender Hinweis
Die Bewilligung soll relativ unkompliziert erfolgen, allerdings muß man zusichern, dass eine Existenzbedrohung oder Liquiditätsengpass in Folge der Corona-Krise vorliegt.
Die Prüfung dieser Voraussetzungen erfolgt erst nach Zahlung der Soforthilfe und kann unter Umständen zu einen „Bumerang“ werden, wenn man an dieser Stelle falsche Angaben gemacht hat und den Zuschuss nur „mitnehmen“ möchte. Dies gilt insbesondere, wenn Sie noch andere liquide Mittel haben, die Sie zur Überbrückung der Notlage einsetzen können.
Daher der dringende Hinweis: Dokumentieren Sie die Notlage hinreichend und begründen auch den Zusammenhang mit der Corona-Krise, um keine Rückzahlung zu riskieren.
Ausgestaltung der Soforthilfe
Für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten gibt es die Möglichkeit einer nicht zurückzuzahlenden Einmalzahlung.
Selbstständige und Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigte:
- bis zu 9.000 EUR Einmalzahlung für drei Monate
Selbstständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigte:
- bis zu 15.000 EUR Einmalzahlung für drei Monate
Der Zuschuss soll zur Überbrückung von akuten Liquiditätsenpässen, insbesondere laufende Betriebskosten (Mieten, Leasingraten, Kredite für Produktionsmittel, ect.) dienen.
Hierzu ein stark vereinfachtes Beispiel zur Berechnung:
Ein Gastronom hat ein Ladenlokal für 2.500 EUR angemietet. Weitere Kosten hat er keine.
Für drei Monate hat er somit 7.500 EUR Betriebsaufwand, die er über den Zuschuss wieder bekommt und nicht zurückzahlen muss.
Zudem ist geplant, dass wenn der Vermieter sich mit mindestens 20% Mietreduktion einverstanden erklärt. Der nicht ausgeschöpfte Zuschuss für weitere 2 Monate gestreckt werden kann.
Auch hierzu das Beispiel:
Der Vermieter erklärt sich bereit statt 2.500 EUR nur noch 2.000 EUR Miete zu verlangen.
Von den 9.000 EUR sind in 3 Monaten nur 6.000 EUR aufgebraucht. Die verbleibenden 3.000 EUR können somit als Zuschuss im Monat 4 und 5 verwendet werden.
Es macht also Sinn mit dem Vermieter in Verhandlung zu treten.
Praxishinweis:
Auch für die Soforthilfe erfolgt die Beantragung über die Bundesländer. Über den folgenden Link unten kommen SIe zu allen Antragsformularen:
LINKS zu den Antragsformularen der Bundesländer für die Soforthilfe
Berechnung der Mitarbeiteranzahl im Rahmen der Soforthilfe nach Faktoren
Mitarbeiter werden nach so genannten Faktoren berechnet. Also auch bei z.B. 12 Mitarbeitern, kann man ggf. unter die 10 Mitarbeitergrenze fallen, wenn man Teilzeitkräfte oder 450 EUR Jobs im Unternehmen hat:
Wochenstunden:
- bis 20 STD – Faktor 0,5
- bis 30 STD – Faktor 0,75
- über 30 STD – Faktor 1
- 450-EUR-Job – Faktor 0,3
Der Unternehmer selbst ist mitzuzählen.
Auch hierzu ein Beispiel:
Herr Max beschäftigt, inklusive ihn selbst, 13 Mitarbeiter in seiner IT-Beratung. Davon 5 Werkstudenden die 20 STD die Woche arbeiten, eine Bürokraft auf 450-EUR-Basis, alle anderen 7 arbeiten Vollzeit.
Die 5 Werkstudenten werden folglich mit (5 Mitarbeiter x Faktor 0,5) 2,5 beschäftigt. Die 450 EUR-Kraft mit 0,3. Die verbleibenden 7 mit Faktor 1, also 7. In Summe ergibt sich eine Mitarbeiteranzahl von 9,8 und Herr Max fällt mit seinen Unternehmen unter die Soforthilfe.
2.5 Sonder- und Bürgschaftsprogramme
Weitere Sonderprogramme liegen derzeit zur Prüfung bei der EU-Kommission und werden hier ergänzt, sobald diese vorliegen.
Für die einzelnen Bundesländer gibt es zudem weitere Hilfsprogramme, insbesondere Landesbürgschaften und Liquiditätshilfen, die Hand in Hand mit den staatlichen Programmen gehen.
Eine Anfrage kann hier gestellt werden: https://finanzierungsportal.ermoeglicher.de/
Die Bürgschaftssumme beträgt hierbei maximal 2,5 Mio EUR. Für Bürgschaften bis zu 250 TEUR kann die Bürgschaftsbank die Entscheidung eigenständig treffen. Es ist vorgesehen, dass für diese Bürgschaften eine Genehmigung innerhalb von 3 Tagen erfolgt.
Praxishinweis:
Bitte beachten Sie das für den Antrag unbedingt eine Liquiditätsplanung vorliegen muß.
Eine Hilfe zur Erstellung einer Liquiditätsplanung liefert der folgende Artikel: „Liquiditätsplanung und Cash-Flow-Forecast: „Cash ist was auf dem Konto liegt“? Oder doch nicht?
2.5.1 Programme der Bundesländer
Sofern möglich, werde ich versuchen hier die einzelnen Programme der Bundesländer nachzuhalten bzw. zumindest auf die Programme zu verlinken, so dass man die aktuellen Maßnahmen selbst schnell und aktuell ermitteln kann.
Baden-Württemberg
Erste Informationen zu wirtschaftlichen Corona-Hilfsmaßnahmen sind beschlossen worden:SWR vom 19.3.2020
Die Bürgschaftsbank Baden-Württemberg hat eine Seite zu den Bürgschaften veröffentlicht (hier) und stellt ein zweiseitiges PDF zur Verfügung.
Diese enthält aber die allgemeinen Informationen und den Link zum Finanzierungsportal den Bürgschaftsbanken.
Soforthilfe Baden-Württemberg
Bei der Soforthilfe der Länder wurden für Baden-Württemberg die folgende Regelung getroffen. Die Beträge gelten jeweils für 3 Monate. Siehe hierzu die Erläuterungen unter 2.4 dieses Artikels:
- 9.000 € (bis 5 Mitarbeiter)
- 15.000 € (bis zu 10 Mitarbeiter)
- 30.000 € (bis zu 50 Mitarbeiter)
Wichtig ist, dass für die Bewilligung des Zuschusses die Höhe des Liquiditätsengpasses konkret beziffert werden muss. Ohne die Konkretisierung wird der Antrag nicht bewilligt. Das eintragen eines Betrages reicht aber aus. Die Liquiditätsplanung muss im 1.Schritt nicht beigefügt werden.
Das Antragsformular finden Sie hier.
Anschließend muss das Formular auf der Seite:
hochgeladen werden.
Bayern
Erste Informationen zu wirtschaftlichen Corona-Hilfsmaßnahmen für Bayern finden Sie hier:
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
Für gewerbliche Unternehmen und Freiberufler mit bis zu 250 Mitarbeitern gibt es die Soforthilfe in folgender Höhe:
- bis zu 5 Erwerbstätige 5.000 Euro,
- bis zu 10 Erwerbstätige 7.500 Euro,
- bis zu 50 Erwerbstätige 15.000 Euro,
- bis zu 250 Erwerbstätige 30.000 Euro.
Die Antragstellung finden Sie auch über den Link (Antragsformular).
Berlin
Seit dem 19.3.2020 können bei der
Anträge für die Rettungsbeihilfen gestellt werden.
Diese zinslose Rettungsbeihilfen stehen Unternehmen zu die schon 3 Jahre bestehen. Die Höhe ist mit bis zu einer Höhe von 0,5 Mio. EUR festgelegt. Für Rettungsbeihilfen ab einem Betrag von 0,5 Mio. EUR bis 2,5 Mio. EUR wird ein Zins in Höhe von 4,0% p.a. vereinnahmt.
Soforthilfe Berlin
Für die Berliner Soforthilfe gelten die folgenden Zuschussbeträge:
- 5.000 € (bis zu 5 Mitarbeiter) plus 9.000 EUR Bundesmittel
- 15.000 € (bis 10 Mitarbeiter) aus Bundesmitteln
Die Beantragung läuft ebenfalls über die Investitionsbank Berlin.
Brandenburg
Erste Informationen zu wirtschaftlichen Corona-Hilfsmaßnahmen für Brandenburg finden Sie hier:
Ministeriu für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAE)
HOTLINE 0331 – 866 18 88
sowie bei der
Wirtschaftsförderung Brandeburg (WFBB)
Auch hier gibt es eine HOTLINE die Sie von Montag bis Freitag zwischen 8 und 18 Uhr unter:
Tel. 0331 – 730 61-222 erreichen.
Bremen
Die Bremer Aubau Bank (BAB) hat eine Task Force eingerichtet, die über die Programme informiert:
Die Informationen finden Sie hier:
Diese ist auch über die HOTLINE 0421 9600-333 oder per E-Mail unter task-force@bab-bremen.de erreichbar.
Soforthile Bremen
Den Soforthilfezuschuss erhält in Bremen nur, wer vor dem 1.9.2019 seinen Sitz oder seine Betriebsstätte in Bremen hat. Start-Ups fallen aus dieser Förderung also heraus.
Zudem dürfen die Unternehmen, maximal:
- 10 Mitarbeiter haben und
- Jahresumsatz < 10 Mio EUR
Zudem erhalten folgende Wirtschafszweige keine Soforthilfe:
- Fischerei
- Aquakultur
- landwirtschaftliche Primärerzeugnisse
Gezahlt wird ein Betrag von max. 5.000 EUR.
Auch hier muss die existenzbedrohliche Wirtschaftslage oder Liquiditätsenpass aufgrund der Corona-Krise versichert werden.
Die Antragstellung erfolgt unter der oben verlinkten Task Force der BAB Förderbank.
Hamburg
Erste Informationen zu wirtschaftlichen Corona-Hilfsmaßnahmen der Hansestand finden Sie hier:
Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation
Unterstützungsangebote für betroffene Unternehmen & Selbstständige erhalten Sie über die IFB Hamburg:
Für kleine und mitllere Unternehmen und Freiberufler gibt es die „Hamburger Soforthilfe“ (HCS), die einen direkten Zuschuss in folgender Höhe vorsieht:
- 2.500 € (Solo-Selbständige)
- 5.000 € (weniger als 10 Mitarbeiter)
- 10.000 € (10-50 Mitarbeiter)
- 25.000 € (51-250 Mitarbeiter)
Erste Informationen zum HCS finden Sie hier:
Hessen
Erste Informationen zu wirtschaftlichen Corona-Hilfsmaßnahmen für Hessen finden Sie hier:
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
Zudem lässt sich hier ein PDF herunterladen, dass die Maßnahmen zusammenfasst, allerdings noch nicht unbedingt auf die Corona-Situation spezifiziert wurde.
Soforthilfe Hessen
Die Soforthilfe für Hessen sieht folgende Zuschüsse vor. Zu den Voraussetzungen siehe auch hier 2.4 dieses Artikels.
Maximal
- 10.000 € (Solo-Selbständige)
- 20.000 € (weniger als 10 Mitarbeiter)
- 30.000 € (10-50 Mitarbeiter)
Der Liquiditätsengpass und/oder Umsatzeinbruch muß auch hier entsprechend nachgewiesen werden.
Weitere Informationen zur Soforthilfe Hessen finden Sie unter diesen Link.
Mecklenburg-Vorpommern
Erste Informationen zu wirtschaftlichen Corona-Hilfsmaßnahmen und der Soforthilfe ist das
Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern.
Soforthilfe Mecklenburg-Vorpommern
Die Soforthilfe des Landes Mecklenburg-Vorpommern gilt für Unternehmen mit bis zu 49 Mitarbeiter.
Der Zuschuss beträgt hierbei:
- 9.000 € (bis 5 Mitarbeiter)
- 15.000 € (bis zu 10 Mitarbeiter)
- 25.000 € (bis zu 24 Mitarbeiter)
- 40.000 € (bis zu 49 Mitarbeiter)
Niedersachsen
Erste Informationen zu wirtschaftlichen Corona-Hilfsmaßnahmen für Niedersachsen finden Sie hier:
Niedersächsiches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung
Soforthilfe Niedersachsen
Die Soforthilfe des Landes Niedersachens gilt für Unternehmen mit:
- bis 49 Mitarbeiter
- bis 10 Mio Jahresumsatz oder
- 10 Mio Bilanzsumme
Der Zuschuss beträgt hierbei:
- 3.000 € (bis 5 Mitarbeiter)
- 5.000 € (bis zu 10 Mitarbeiter)
- 10.000 € (bis zu 30 Mitarbeiter)
- 25.000 € (bis zu 49 Mitarbeiter)
Beantragung und Auskünfte erteilt die NBank.
Nordrhein-Westfalen
Nordrhein-Westfalen setzt die Hilfsmaßnahmen auch über die NRW.BANK um, die Information sind hier einsehbar:
Soforthilfen sind noch nicht veröffentlicht, nur eine allgemeine Info.
Es gibt eine Hotline der NRW.BANK, die unter 0211 – 91741 4800 erreichbar ist.
Soforthilfe NRW
Die Landesregierung hat mittlerweile ein Sonderprogramm aufgelegt, bei dem Unternehmen mit 10 bis 50 Beschäftigten einen Soforthilfe-Zuschuss von bis zu 25.000 EUR beantragen können. Insofern ergänzt dieses Programm die Soforthilfen des Bundes, die nur für bis 10 Mitarbeiter gelten.
Es gelten daher die folgenden Soforthilfen:
- 9.000 EUR (bis 5 Mitarbeiter)
- 15.000 EUR (bis 10 Mitarbeiter)
- 25.000 EUR (11 bis 50 Mitarbeiter)
Die Antragstellung erfolgt Online über folgenden Link: Elektronisches Antragsformular
Rheinland-Pfalz
Erste Informationen sind hier einsehbar:
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
Die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) übernimmt die Durchführung der Hilfsmaßnahmen für Unternehmen:
Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz
Bislang gibt es eine Soforthilfe nur über das Bundesprogramm. Dieses kann mit einer Liquiditätshilfe in Form eines Sofortdarlehens kombiniert werden.
Liquiditätshilfe/Sofortdarlehen Rheinland-Pfalz
Das Land vergibt Sofortdarlehen an Selbstständige und Unternehmen mit bis zu 30 Mitarbeitern. Das Sofortdarlehen hat eine Laufzeit von 6 Jahren und ist bis zum 31.12.2021 zins- und tilgungsfrei.
Das Land bürgt für 90% dieses Darlehens.
Zur Beantragung ist auch hier ggf. eine Liquiditätsplanungsrechnung notwendig. Die Beantragung erfolgt über die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz.
Die Kombination aus Soforthilfe des Bundes und Sofortdarlehen sieht dann wie folgt aus:
- 9.000 EUR Zuschuss des Bundes + 10.000 EUR Sofortdarlehen (bis 5 Mitarbeiter)
- 15.000 EUR Zuschuss des Bundes + 10.000 EUR Sofortdarlehen (bis 10 Mitarbeiter)
- 30.000 EUR Sofortdarlehen (11 bis 30 Mitarbeiter) + 30% Zuschuss der Darlehenssumme, folglich max. 9.000 EUR
Saarland
Über die Soforthilfe des Saarlandes nach 2.4 dieses Artikels kann man sich unter folgenden Link:
Soforthilfe Saarland informieren.
Kleinunternehmer mit bis zu 10 Mitarbeitern können hier die Soforthilfe in folgender Höhe beantragen:
- 3.000 EUR (bis zu einen Mitarbeiter)
- 6.000 EUR (2 – 5 Mitarbeiter)
- 10.000 EUR ( 6 – 10 Mitarbeiter)
Schleswig-Holstein
Die Soforthilfe nach 2.4 dieses Artikels kann bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein unter folgenden Link beantragt werden:
Antrag auf Gewährung einer Soforthilfe
Auch in Schleswig-Holstein wurden zentrale HOTLINE-Nummer für Unternehmen eingerichtet:
Unternehmen können sich an die Förderlotsen der IB.SH wenden:
- Tel. 0431 9905-3365, foerderlotse@ib-sh.de
Auch die Industrie- und Handelskammer (IHK) hat eine zentrale Service-Hotline für Unternehmen eingerichtet:
- Tel. 0461 806-806.
Kontakt zum Wirtschaftsministerium:
Poststelle.corona@wimi.landsh.de
Soforthilfe Schleswig-Holstein
Schleswig-Holstein hat für die Soforthilfe nur zwei Programme:
- 9.000 EUR (bis zu 5 Mitarbeiter)
- 15.000 EUR (bis zu 10 Mitarbeiter)
Thüringen
Die Corona-Hilfsmaßnahmen laufen in Thürigen über die
Hier kann auch die Corona-Soforthilfe für Solobeschäftigte und Unternehmen beantragt werden.
Soforthilfe Thüringen
Hierbei gelten die folgenden Grenzen. Zu allgemeinen Informationen siehe Punkt 2.4
- 9.000 EUR (bis 5 Mitarbeiter)
- 15.000 EUR (6 bis 10 Mitarbeiter)
- 20.000 EUR (11 bis 25 Mitarbeiter)
- 30.000 EUR (26 bis 50 Mitarbeiter)
2.6 Hilfen für Selbstständige aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Soforthilfen
Bitte prüfen Sie die Soforthilfeprogramme der Bundesländer unter 2.4.1 sowie die Soforthilfe der Budesregierung unter 2.6
Bei Tätigkeitsverbot
Wenn ein Tätigkeitsverbot (§§ 31, 34, 42 IfSG) verhängt wurde, wie es derzeit in vielen Geschäftsfeldern erfolgt ist, der erhält für seinen Verdienstausfall (§56 IfSG) grundsätzlich eine Entschädigung.
Bei Existenzgefährdung kann zudem ein Ersatz für nicht gedeckte Betriebsausgaben in Betracht kommen.
Die zuständigen Stellen für die Antragstellung können Sie hier entnehmen:
2.7 Anpassungen des Zivil- und Insolvenzrechts (Mietaussetzung & Mietreduktion, Insolvenzantragspflicht)
Im Rahmen eines Gesetzentwurfes der Bundesjustizministerium wurden einige Anpassungen vorgenommen, die besonderen Einfluss auf Selbständige und Unternehmen haben.
Den Gesetzentwurf finden Sie hier.
Anbei die wichtigsten Punkte:
Insolvenzrecht
„Die Insolvenzantragspflicht und die Zahlungsverbote werden bis zum 30. September 2020 ausgesetzt, es sei denn die Insolvenz beruht nicht auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemieoder es besteht keine Aussicht auf die Beseitigung einer eingetretenen Zah-lungsunfähigkeit. „
Eine Verlängerung bis zum 31.3.2021 kann ggf. per Verordnung erfolgen.
Hinweis:
Im Einzelfall wird die Abgrenzng, ob der Insolvenzfall durch COVID-19 begründet war oder nicht wohl schwierig. Man sollte sich aber trotzdem gut rüsten und die Gründe darlegen können, das eine Insolvenz auf die Pandemie zurückzuführen ist.
Zivilrecht
Für kleine, mittlere und große Unternehmer sowie Einzelunternehmer soll es ein Moratorium für die Erfüllung vertraglicher Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen geben. Explizit genannt werden:
- Strom
- Gas
- Telekommunikation
- Wasser
- Miete & Pacht
Im Klartext bedeutet das, dass Verbraucher und Kleinstunternehmen weiter versorgt werden und das Leistungsverweigerungsrecht der Lieferanten bis zum 30.6.2020 aufgeschoben wird (Moratorium).
Mietrecht
„Für Mietverhältnisse über Grundstücke oder über Räume wird das Recht der Vermieter zur Kündigung von Mietverhältnissen eingeschränkt. Dies gilt sowohl für Wohn-als auch für Gewerberaummietverträge. Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen.“
Hinweis
Der Mietaufschub bedeutet nur, dass bins zum 30.6.2020 keine Kündigung durch den Vermieter erfolgen darf, wenn die Miete nicht oder nicht vollständig bezahlt wird.
Ab den 1.7.2020 sind die Mieten voraussichtlich nachzuleisten und dann ist auch eine Kündigung durch den Vermieter wieder möglich. Das sollte man unbedingt im Blick behalten.
Diese Regelung wird derzeit zudem auch von großen Unternehmen genutzt um Liquidität vorzuhalten. Das dies nicht erwünscht ist, hat die Bundesjustizministerien Christine Lambrecht schon kundgetan: siehe Tageschau vom 28.3.2020.
Es ist daher zu erwarten, dass der Gesetzentwurf an dieser Stelle noch angepast wird.
Verbraucherkreditverträge
Dies betrifft zwar nicht unmittelbar Unternehmen, aber doch ggf. Selbstständige und Einzelunternehmer.
Für Verbraucherdarlehen und – kredite sonn eine gesetzliche Stundungsregelung in den §240 BGB eingefügt werden. Zudem soll nach dem Ende der Stundungsfrist eine Möglichkeit bestehen eine abweichende Vertragslösung zu finden.
Versammlungsmöglichkeiten erforderliche Beschlüsse
Interessant ist zudem die vorrübergehende Änderung, das Versammlungsmöglichkeiten für erforderliche Beschlüsse auch Online erfolgen können. Dies betrifft besonders:
- Aktiengesellschaften, KGaA, SE und VVaG (Hauptversammlung)
- GmbHs (Gesellschafterversammlung)
- Genossenschaften & Vereine (Mitgliederversammlung)
Die Vereinfachnungen für die erste Gruppe (AGs, etc.) und somit wohl auch für GmbHs betreffen insbesondere:
- Einberufung durch Vorstand auch ohne Satzungsänderung
- Einberufung präsenzloser Hauptversammung mit eingeschränkter Anfechtungsmöglichkeit
- Verkürzte Einberufungsfrist von 21 Tagen
- Ermächtigung für den Vorstand, auch ohne Satzungsregelung Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn vorzunehmen
- Eröffnung der Hauptversammlung innerhalb des Geschäftsjahres (8 Monatsfrist verlängert).
Umwandlungsrecht
Auch die 8 Monatsfrist des § 17 Absatz 2 Satz 4 UmwG wird auf 12 Monate verlängert.
3. Corona als Chance begreifen
Die „Gefahrenabwehr“ hat natürlich die höchste Priorität, doch es wird der Zeitpunkt kommen in dem die Pandemie abebbt und wir uns wieder dem Normalzustand nähern.
Man tut daher gut daran die erzwungende „Auszeit“, die durch fehlende Mitarbeiter, heruntergefahrene oder stillgelegte Produktion oder verschobene Termine und Projekte, sinnvoll zu nutzen.
Schauen Sie sich strategische und interne Projekte an, die Sie lange auf die „Bank geschoben“ haben, da das Tagesgeschäft Vorrang hatte.
Strategische Fragestellungen können sein:
- Wie gut bin ich auf eine Rezession eingestellt und wie sieht es mit meinen Wettbewerbern aus? Bieten sich hier Chancen zur Übernahme des Wettbewerbers oder Gewinnung neuer Kunden?
- Können Lieferverträge jetzt neu verhandelt werden?
- Umgekehrt. Biete ich Angriffsflächen bei strategisch wichtigen Mitarbeitern, wenn es eine „Schwächephase“ gibt?
- Gibt es Geschäftsbereiche, die ggf. vielleicht von einer Rezession profitieren und wie kann ich diese Bereiche stärken?
Beispiele für interne Projekte könnten sein:
- Modernisierungs- und/oder Wartungsarbeiten an Maschinen und technischer Ausrüstung können ausgeführt oder vorgezogen werden
- Digitalisierungsprojekte, die man auch aus dem Home-Office steuern kann können weiterverfolgt und vorangetrieben werden
- Alte Strukturen können überdacht werden und durch neue effizientere Prozesse ersetzt werden (Brauchen Sie wirklich noch die Anzahl an Präsenzmeetings im Unternehmen oder geht das zukünftig vielleicht auch „remote“?).
- Wie sieht eine Marketingstrategie in den nächsten Monaten aus? Ist die Webseite technisch und inhaltlich aktuell? Welche Chancen bietet Online-Marketing für Ihr Geschäft (Stichwort SEO und SEA)?
- Aus- und Fortbildung, für die im generellen Tagesgeschäft oftmals die Zeit fehlt. Diese kann sowohl intern erfolgen, beispielsweise auch unter Zuhilfenahme von Online-Plattformen (z.B. Google Classroom) oder extern durch die große Anzahl von Anbietern (z.B. HavardX)
Ggf. ist vielleicht gerade jetzt der richtige Zeitpunkt bestimmte Projekte anzugehen, da Agenturen nicht ausgelastet sind und Projekte schneller und ggf. günstiger realisieren.
Wenn Sie in sich gehen werden Sie eine Vielzahl von internen Dingen finden, für die Sie nun ggf. die Zeit finden, um diese voranzutreiben und vielleicht sogar gestärkt durch dieser Krise zu kommen.
4. Fazit
Selbst wenn die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie heute noch nicht absehbar sind, sollte man sich im Rahmen der verantwortungsvollen Unternehmensteuerung mit den Auswirkungen beschäftigen.
Das Corona-Hilfspaket der Bundesregierung liefert hierzu erste Hilfsmittel wie Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld, Steuerstundungen und Betriebsmittelkredite (mit bis zu 80% Bürgschaft des Landes).
Kümmern Sie sich zeitnah um diese Hilfen und sprechen Sie mit Ihrer Hausbank, Arbeitsagentur und Finanzamt, um die Instrumente bei Schieflage einsetzen zu können.
Nutzen Sie ggf. entstehende „Auszeiten“ um bestimmte Projekte und Aufgaben anzugehen oder vorzuziehen. So können Sie ggf. gestärkt aus dieser Krise herausgehen.