Firmenwagenversteuerung

Firmenwagen richtig versteuern: 8 Fallstricke, die Ihnen bares Geld kosten können.

Mal ein Thema aus der betrieblichen Praxis, die Versteuerung eines Firmenwagens.

Nach den wichtigsten Fragen:

  • Welcher Wagen soll es sein?
  • Und wie viel Sonderausstattung bekomme ich mit meiner Rate noch in den Wagen?

Schließt sich oft gleich die etwas ernüchternde Frage an:

  • Wie wird mein Firmenwagen eigentlich versteuert und was kostet mich der Spaß am Ende?

Damit Sie hier nicht über ein paar häufige Fallstricke fallen, habe ich diese im Artikel einmal aufbereitet. Kleine Fehler können Sie unter Umständen bares Geld kosten und eventuell sogar dazu führen, dass ein Firmenwagen gegenüber der privaten Anschaffung nachteilig ist. 

Zudem gibt es seit den 1.1.2020 mit Hybrid- und Elektrofahrzeugen neue Regelungen zur Förderungen, die die Steuerlast erheblich reduzieren können (näheres unter 3.2).

Mit dem Firmenwagenrechner  können Sie Ihre Steuerbelastung durch einen Firmenwagen ad hoc ausrechnen.

Inhaltsverzeichnis

0. Firmenwagenrechner | Dienstwagenrechner

Wer nur schnell die Belastung oder den Steuereffekt eines Firmenwagens ausrechnen möchte, kann diesen Firmenwagenrechner benutzen. Weiter unten finden Sie weiterführende Informationen und Fallstricke, die Sie unbedingt vermeiden sollten.

Hinweis bei Elektro- und Hybridfahrzeugen

Bei Elektro- und Hybridfahrzeugen beachten Sie im Firmenwagenrechner bitte die entsprechende Angabe, diese führt zur Kürzung des Bruttolistenpreises auf 25% bzw. 50% des ursprünglichen Wertes. Beachten Sie aber die Voraussetzungen, die Sie unten unter 3.2 finden. Und auch die Fallstricke, die damit verbunden sind.

Fälschlicherweise wird oftmals angenommen (und leider auch von Händlern so kommuniziert), dass die Pauschalversteuerung statt mit 1%, mit 0,5% oder 0,25% erfolgt, was nicht zutreffend ist.

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1. Wann wird der Firmenwagen eigentlich versteuert?

Schon bei dieser Frage lauert der erste Fallstrick, denn ein Firmenwagen ist jeweils für einen ganzen Monat zu versteuern. Übernehmen Sie den Firmen- oder Dienstwagen also am 30. oder 31. eines Monats, so haben Sie den gesamten Monat zu versteuern und nicht nur anteilig den einen Tag.

Fallstrick 1

Achten Sie darauf einen Firmenwagen möglichst zu Beginn des Monats zu übernehmen. Auch wenn Sie ggf. den Wagen schon einen Tag früher nutzen dürfen. Ggf. ist es möglich, dann nur eine Nutzungsüberlassung zu versteuern, aber dazu unten mehr.

2. Wie wird der Firmenwagen versteuert?

Die Versteuerung des Dienstwagens erfolgt entweder nach der Fahrtenbuchmethode oder nach der 1%-Regelung, die einer „einfachen“ Formel folgt. Ein kurzer Überblick über das Thema bietet das folgende Infovideo:

 (Sie können aber auch den Firmenwagenrechner oben nutzen, um Ihre Belastung aus der Firmenwagenversteuerung direkt zu ermitteln.)

2.1 Fahrtenbuch

Egal ob Unternehmer, Selbstständiger, Freiberufler oder Angestellter. Das Steuerrecht ermöglicht es allen die Aufwendungen für private und geschäftliche/berufliche Fahrten genau zu bestimmen (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG), wenn der Wagen zu mindestens 50% betrieblich genutzt wird.

Hierfür sind zwei Voraussetzungen zu erfüllen:

Tatsächliche Aufwendungen

1.

Die tatsächlichen Aufwendungen für den Firmenwagen müssen ermittelt werden

Dieses Verfahren ist für den Unternehmer ggf. noch praktikabel, da sämtliche Belege über die Buchhaltung gesammelt und verbucht werden. Für einen Angestellten, insbesondere in größeren Unternehmen wird es allerdings oftmals schon an diesem Kriterium scheitern, da eine Ermittlung pro Fahrzeug mit weiterem internem Aufwand verbunden sein wird und im Unternehmen keine Bereitschaft besteht dies im Einzelfall zu ermitteln.

Trotzdem kann es Sinn machen ein Fahrtenbuch zu führen. Insbesondere, wenn diese beiden Voraussetzungen kumulativ vorliegen, sollte man die Fahrtenbuchmethode prüfen:

  • Der Weg 1.Tätigkeitsstätte/Wohnung ist weit entfernt oder es gibt viele betriebliche Fahrten.
  • Der Bruttolistenpreis ist hoch, so dass die Pauschalisierung zu einer hohen Versteuerung führt.

Zeitnahe und lückenlose Aufzeichnung

2.

Die Fahrten mit dem Firmenwagen müssen zeitnah und lückenlos aufgezeichnet werden und weitere detaillierte Angaben enthalten. Insbesondere für die geschäftlichen/beruflichen Fahrten z.B.:

    • Datum
    • Ziel
    • Zweck
    • Name der besuchten Geschäftspartner
    • Kilometerstand am Anfang und Ende der Fahrt
    • Bei größeren Umwegen ist ggf. sogar die Reiseroute anzugeben.

Bei den Privatfahrten reicht hingegen der Kilometerstand und die gefahrenen Kilometer.

 

Fallstrick 2

Die Fahrtenbuchmethode sieht vermeintlich aus wie die beste Lösung, um die Firmenwagenbesteuerung so gering wie möglich zu halten. In der Praxis hält aber kaum jemand die lückenlose Dokumentation aller Fahrten durch und riskiert damit hohe Nachzahlungen im Falle einer Betriebsprüfung. Dabei ist es auch unerheblich, ob man auf Papier oder auf eine der zahlreichen Fahrtenbuch-Apps zurückgreift.

Einzig neuere Ansätze über direkte Hardware im Wagen (z. B. über OBD) können eine lückenlose Dokumentation gewährleisten. Doch auch hierbleibt die notwendige Zuordnung „privat“ oder „geschäftlich/beruflich“) und der Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen.

2.2 Die 1%-Regelung | Ein-Prozent-Regelung

Die pauschale Versteuerung über die 1%-Regel (§6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) folgt einer einfachen Formel: Auf das Thema „doppelte Haushaltsführung“ und „Familienheimfahrten“ gehen wir an dieser Stelle nicht ein). Nehmen wir die Formel einmal auseinander:

Bruttolistenpreis (d.h. Fahrzeugpreis + Umsatzsteuer) x 1%
+
Bruttolistenpreis x 0,03% x km (einfache Wegstrecke Arbeit/Wohnung)

Widmen wir uns nun also einmal der Besteuerungsgrundlage bevor wir uns die 1%-Regelung noch einmal im Detail unter 4. anschauen oder aber gleich im Firmenwagenrechner oben berechnen.

3. Was muß man eigentlich versteuern? - Der (Brutto-)Listenpreis

Was einfach klingt – der (Brutto-)Listenpreis eines Fahrzeuges – kann in der Praxis doch, je nach Leasingvertrag und Fahrzeugtyp (Verbrenner, Elektro oder Hybrid) kompliziert werden.

Aber der Reihe nach:

Was gehört eingentlich zum Bruttolistenpreis und wie wird dieser ermittelt?

3.1 Bruttolistenpreis - der Standard

Wer den Bruttolistenpreis ermitteln möchte, kann sich diese Information grundsätzlich vom Autohändler bestätigen lassen oder selbst berechnen. Grundsätzlich gehören zum (Brutto-) Listenpreis des Dienstwagens sämtlich ab Werk fest verbauten Bestandteile des Wagens, also auch die Sonderausstattung, sofern sie im Fahrzeug fest verbaut wurde, was aber die Regel sein wird. Einzige Ausnahme von dieser Regel sind

  • Autotelefone und Freisprechanlagen

Obwohl in der Regel fest verbaut, gilt für diese die Steuerbefreiung nach §3 Nr.45 EStG. Man sollte aber darauf achten, dass der Händler die Freisprechanlage wirklich aus dem Bruttolistenpreis entsprechend herausrechnet oder zumindest gesondert ausweist.

Somit gehören jedoch z. B. nicht zum Bruttolistenpreis:

  • Überführungskosten und Zulassungskosten
  • Ersatzreifen und Felgen, z.B. für die Sommer-/Winterreifen
  • nicht fest verbaute portable Navigationsgeräte
  • ein nachträglich eingebauter Gastank

Brutto bedeutet inklusive Umsatzsteuer.

Der Bruttolistenpreis wird zudem auf volle Hundert abgerundet. Also z.B. bei 43.397 EUR auf 43.300 EUR.

Fallstrick 3

Ein Betriebsprüfer ruft gerne einmal beim Händler an und erfragt den Bruttolistenpreis eines Firmenwagens. Dieser wird dann aufgrund von turnusgemäßen Preiserhöhungen der Automobilhersteller regelmäßig höher liegen, als der zugrunde gelegte Bruttolistenpreis.

Der Nachweis des Bruttolistenpreises sollte man sich daher zu Leasingbeginn oder bei Kauf unbedingt durch den Händler bestätigen lassen. Das macht den Nachweis bei der Betriebsprüfung leichter und verhindert Diskussionen.

3.2 Der Bruttolistenpreis bei Elektro- und Hybrid Fahrzeugen

Interessant ist die seit dem Jahr 2019 bestehende Kürzung des Bruttolistenpreises bei reinen Elektrofahrzeugen und bei Hybridfahrzeugen um 50%.  Ab dem Jahr 2020 stieg diese für reine Elektrofahrzeuge sogar um 75% an. Mit dieser Maßnahme soll die Elektromobilität besonders gefördert werden. Der Anreiz ist für alle Neuzulassungen sehr interessant. Insbesondere da die Ausgangslage der Bruttolistenpreis ist. Hierdurch reduziert sich die Belastung über die 1%-Pauschalversteuerung und die 0,03% pro Entfernungskilometer Wohnung/Arbeitsstätte zum Teil erheblich. Leider gibt es hierbei auch zwei Fallstricke, die zu beachten sind.

Fallstrick 4

Damit Hybridfahrzeuge die 50% Kürzung in Anspruch nehmen können, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die im § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes festgehalten sind:

  • Eine Kohlendioxidemission von < 50 Gramm je gefahrenen Kilometer
  • Reichweite des Elektroantriebs von >= 40 km (Die Reichweite verschärft sich ab dem Jahr 2022 sogar auf >= 60 km und ab dem Jahr 2025 auf >= 80 km)

Auch hier zeigt die Erfahrung das Verkäufer und Händler zwar gerne mit dem halben Bruttolistenpreis werben, auf Nachfrage aber die genauen Werte nicht kennen. Diese sollte man daher im Vorfeld erfragen oder noch besser, sich schriftlich bestätigen lassen.

Zudem kann bei der Hinzunahme von Sonderausstattung und eine damit verbundene Gewichtszunahme des Fahrzeuges dazu führen, dass die Reichweite niedriger und der Kohlenmonoxidausstoss höher wird. In der Praxis wird ein Lohnsteuerprüfer aber wohl keine tiefere Prüfung vornehmen, wenn die schriftliche Bestätigung des Händlers vorliegt.

Fallstrick 5

Bei reinen Elektrofahrzeugen muss für die Kürzung des Bruttolistenpreises auf 0,25% dieser <= 40.000 EUR betragen. Schon ein einziger Euro darüber und die Besteuerung wird 50% des Bruttolistenpreises betragen.

Anbei einmal ein Beispiel für den geldwerten Vorteil für die drei Varianten seit dem Jahr 2020.

Bruttolistenpreis jeweils 40.000 EUR; Kilometer von der Wohnung/Arbeitsstätte: 20km

Benziner Hybrid Elektro
Bruttolistenpreis (originär) 40.000 EUR 40.000 EUR 40.000 EUR
davon zu berücksichtigen 100% 50% 25%
Bruttolistenpreis (geldwerter Vorteil) 40.000 EUR 20.000 EUR 10.000 EUR
Berücksichtigung 1%-Regelung 400 EUR 200 EUR 100 EUR
Berücksichtigung 0,03% Wohnung/Arbeitstätte 240 EUR 120 EUR 60 EUR
= zu versteuernder Geldwerter Vorteil pro Monat 640 EUR 320 EUR 160 EUR
Persönlicher Steuersatz 30% 30% 30%
= Steuerbelastung pro Monat 192 EUR 96 EUR 48 EUR

Das Beispiel zeigt ganz gut, dass man bei Wahl eines Elektroautos oder Hybridfahrzeuges pro Monat zwischen 96 EUR bis 144 EUR einsparen kann. Zu einer genauen Berechnung Ihrer Situation nutzen Sie bitte den Firmenwagenrechner | Dienstwagenrechner unten zu diesem Artikel.

Bitte denken Sie im Firmenwagenrechner an die entsprechende Kennzeichnung des Bruttolistenpreises, damit die Wirkung ,von 50% wenn es sich um ein Hybrid- und um 75% falls es sich um ein Elektroauto handelt, berücksichtigt wird.

Nehmen Sie sich die Zeit im Firmenwagenrechner einzelne Fallbeispiele und Fahrzeuge durchzurechnen und Ihre persönliche Steuerlast durch die neuen Fördermöglichkeiten zu ermitteln.

3.3 Der Bruttolistenpreis bei Poolfahrzeugen

Und was ist der Bruttolistenpreis, wenn ich nur aus einen Fahrzeugpool auswählen kann ?

Auch auf diese Frage gibt es eine Antwort. Dann hat der Arbeitgeber einen Durchschnitt über alle Bruttolistenpreise des Fahrzeugpools heranzuziehen. Ggf. macht es Sinn hier nur bestimmte Fahrzeugklassen in den Nutzungsüberlassungsvertrag zu bestimmen und somit sehr teure Pool-Fahrzeuge herauszunehmen. Dann sollte auch der Durchschnitt einer Fahrzeugklasse herangezogen werden können.

3.4 Der Bruttolistenpreis bei Gebrauchtwagen

Und was ist der Bruttolistenpreis, wenn ich einen Gebrauchtwagen habe ?

Man könnte denken, dass ein Gebrauchtwagen beim Bruttolistenpreis zum Marktwert angesetzt wird und sich hierdurch die Steuerbelastung reduziert. Dem ist aber leider nicht so. Auch bei einem Gebrauchtwagen mit einem Marktwert von vielleicht 25.000 EUR ist der ursprüngliche Bruttolistenpreis von z.B. 80.000 EUR anzusetzen (Siehe Urteil des BFH, vom 13.12.2012). Wer jedoch einen Young oder Oldtimer als Firmenwagen nutzen möchte, der kommt ggf. noch in den Genuss des ursprünglichen Bruttolistenpreises.  Da dieser Fall aber eher den Gesellschafter-Geschäftsführer trifft, der selbst über den Firmenwagen frei bestimmt und auch einige Fallstricke hat, wird dieses Thema weiter unten unter 5. gesondert behandeln.

3.5 Private Zuzahlungen und der Bruttolistenpreis

Wie wirken sich eigentlich private Zuzahlungen auf meinen Bruttolistenpreis aus ?

Manchmal gestattet es der Arbeitgeber, dass der Mitarbeiter seinen Dienstwagen in bestimmten Grenzen selbst konfiguriert. Sind die Grenzen überschritten, hat der Mitarbeiter ggf. die Gelegenheit Sonderausstattung unter privater Zuzahlung selbst hinzukonfigurieren, etwa das Sportsback oder die Anhängerkupplung.  Dadurch erhöht sich natürlich der Bruttolistenpreis und der Mitarbeiter wäre doppelt „bestraft“. Einmal durch die Zuzahlung und dann wegen des höheren geldwerten Vorteils. Aber keine Sorge, ganz so schlimm ist die Sache nicht. Die gemachte Zuzahlung wird dem geldwerten Vorteil angerechnet.

Bruttolistenpreis 40.000 EUR

Private Zuzahlung: 10.000 EUR

Der Bruttolistenpreis beträgt nach Zuzahlung 50.000 EUR

Davon 1% = 500 EUR/ Monat

Jahr

Betrag Zuzahlung

Verrechnung mit Geldwerten Vorteil

Jahr 1

10.000 EUR

– 6.000 EUR (12 Monate x 500 EUR)

Jahr 2

4.000 EUR

– 4.000 EUR (8 Monate x 500 EUR)

Jahr 3

0

 

Im 1. Jahr fällt keine Versteuerung an, da die 10.000 EUR private Zuzahlung gegengerechnet werden. Im 2.Jahr können noch einmal 8 Monate gegengerechnet werden, bevor die Zuzahlung verbraucht ist. Erst im September des Jahres 2 erfolgt die reguläre Pauschalversteuerung mit 500 EUR.

Fallstrick 6

Weisen Sie bei privaten Zuzahlungen unbedingt darauf hin, dass die Verrechnung mit dem Geldwerten Vorteil erfolgt. Nicht immer ist diese Regelung bekannt. Sie haben zwar auch die Möglichkeit das im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu korrigieren, aber erhalten den steuerlichen Vorteil dann erst nachgelagert.

4. Die 1%-Pauschalversteuerung im Detail

4.1 Wie funktioniert eigentlich die 1% Regelung?

Wenn man den Bruttolistenpreis mit all seinen Besonderheiten ermittelt hat, findet die 1%-Regelung seine Anwendung. Diese soll den geldwerten Vorteil versteuern, den ein Mitarbeiter hat, wenn er den Firmen- oder Dienstwagen auch privat nutzen kann. Der Satz von 1% ergibt sich dabei aus dem Gesetz (§6 Abs.1 Nr.4 S.2 EStG). Für Ihren konkreten Fall können Sie die Auswirkung unten im Firmenwagenrechner ermitteln. 

„Moment mal, was wäre denn, wenn mein Arbeitgeber dies ausschließen würde?“

Dann fällt in der Tat keine Besteuerung an. Allerdings ist das nur die Lösung, wenn es der Wahrheit entspricht. Ansonsten befinden Sie sich in der Steuerhinterziehung und machen sich entsprechend strafbar. Zudem wird der Arbeitgeber verpflichtet sein, das Verbot der privaten Nutzung zu kontrollieren. So z.B. durch lückenlose Fahrtenbücher. Für den Arbeitgeber gibt es somit, auch bei nur gelegentlicher Überlassung des Firmenwagens zu privaten Zwecken erhebliches steuerliches Risikopotential.

Fallstrick 7

Auch gelegentliche Fahrten des Arbeitnehmers mit einem rein geschäftlichen Firmenfahrzeug lösen die Pauschalversteuerung aus. Etwas anderes gilt nur, wenn die Überlassung nicht mehr als 5 Kalendertage im Monat stattfindet. Aber auch dann werden noch 0,001% des Bruttolistenpreises pro gefahrenen Kilometer fällig (allerdings gedeckelt auf die Pauschalversteuerung). Deckt ein Lohnsteuerprüfer einen solchen Fall auf, so trifft die Steuerforderung zunächst den Arbeitgeber, der diese dann an den Mitarbeiter durchreicht.

Nicht zur gelegentlichen Überlassung und damit möglich ist es, wenn der Mitarbeiter den Wagen mit nach Hause nimmt, um am nächsten Tag eine dienstliche Fahrt direkt anzutreten. Siehe hierzu auch 2.2 des BMF-Schreibens vom 4.April 2018

4.2 Was hat es mit den 0,03% pro gefahrenen Kilometer auf sich ?

Der oftmals teure Teil bei der Firmenwagenversteuerung ist nicht die 1%-Regel, sondern die weitere pauschale Versteuerung der Wegstrecke Arbeitsplatz bzw. erste Tätigkeitsstätte/Wohnort.  Insbesondere für Pendler, die 50, 100 oder noch mehr Kilometer am Tag zurücklegen kann es hier so teuer werden, dass sich der Firmenwagen gegenüber einem Privatwagen nicht mehr lohnt. Zugrunde gelegt wird hierbei die kürzeste benutzbare Straßenverbindung, auch wenn man tatsächlich ggf. eine längere aber schnellere Route fährt. Die Routenermittlung bietet sich z.B. mit Google Maps an. Der Arbeitsplatz muss dabei die erste Tätigkeitsstätte sein. Wenn Sie also im Außendienst sind und eine so genannte Einsatzwechseltätigkeit ausüben, haben Sie ggf. keine erste Tätigkeitsstätte und brauchen die 0,03% nicht versteuern.

Fallstrick 8

Habe ich wirklich keine erste Tätigkeitsstätte? Wenn Sie hier eine falsche Beurteilung machen, kann eine Lohnsteuerprüfung ggf. erhebliche Nachforderungen aufdecken. Sie sollten daher für sich einmal die Kriterien der ersten Tätigkeitsstätte (§9 Abs.4 EStG) durchgehen:

  •  

Bin ich nach dienst- und arbeitsrechtlichen Festlegungen einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung zugeordnet? Dies werden viele mit „ja“ beantworten können, da man in der Regel im Arbeitsvertrag einer Niederlassung, Geschäftsstelle oder Produktionsstätte zugeordnet wird. Wenn Ihre Tätigkeit wirklich vornehmlich als Einsatzwechseltätigkeit geplant ist, z.B. als Außendienstler, Berater, Handelsvertreter, ect, dann sollte dies auch eindeutig im Arbeitsvertrag so geregelt sein.

  •  

Wie ist der zeitliche Umfang, denn ich dort verbringen?

    1. Typischerweise arbeitstäglich
    2. Zwei volle Arbeitstage pro Woche
    3. 1/3 der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit
PRAXISHINWEIS

Lassen Sie sich von Ihrem Arbeitgeber eine Nebenvereinbarung zum Arbeitsvertrag geben, die die Einsatzwechseltätigkeit bzw. das Home Office eindeutig regelt. Ich habe Ihnen ein Beispielsformular hier angehängt.

4.3 Welche Möglichkeit gibt es noch, statt der 0,03 % pro km?

Was viele nicht wissen, es gibt neben der 0,03% vom Bruttolistenpreis – Regelung noch eine andere Möglichkeit die Wege zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte zu versteuern.

Diese sogenannte Einzelbewertung (BMF-Schreiben vom 4.4.2018, BStBl 2018 I S. 592) mit 0,002% vom Bruttolistenpreis x Kilometer Wohnung-Arbeitsstätte kann unter den folgenden Bedingungen angewendet werden:

Das Fahrzeug wird höchstens an 180 Tagen für private Fahrten genutzt

Dem Arbeitgeber muss für jeden Kalendermonat schriftlich mitgeteilt werden, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) das Fahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wurde

Der Arbeitgeber muss den Lohnsteuerabzug nach den erhaltenen Angaben machen

Der Arbeitgeber muss die Begrenzung auf 180 Tage im Jahr (nicht 15 Tage im Monat) vornehmen.

In der Praxis ist diese Methode aufgrund der Begrenzung auf 180 Tage und des erhöhten Verwaltungsaufwands in der Regel kaum anzutreffen. Es kann aber Sinn machen, diese Methode im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu wählen.

4.4 Wie ist das mit der Dienstwagenversteuerung, wenn ich doch nur ein paar Kilometer zum "Park and Ride" Parkplatz fahre?

Grundsätzlich ist auch hierauf die gesamte Strecke zu versteuern, auch wenn nur die Teilstrecke zurückgelegt wird. Ungerecht? Ja, aber es gibt einen Ausweg:

1.)

Der Arbeitgeber stellt den Wagen nur für die Teilstrecke vom Wohnort zum Park and Ride-Parkplatz oder öffentlichen Personennahverkehr zur Verfügung. Was aber regelmäßig unpraktikabel sein wird. Denn wer macht nicht ggf. vor Arbeitsbeginn einen Umweg über die Kita, Schule, ect und nach Feierabend über den Supermarkt?

2.)

Der Arbeitnehmer erbringt den Nachweis über die Benutzung des anderen Verkehrsmittels (Jahres-, Monats- oder Einzelkarten). Dies wird in der Regel vorliegen, sodass man die kürzere Strecke heranziehen kann. Was aber regelmäßig unpraktikabel sein wird. Denn wer macht nicht ggf. vor Arbeitsbeginn einen Umweg über die Kita, Schule, ect und nach Feierabend über den Supermarkt?

4.5 Was ist eigentlich, wenn ich für die private Nutzung meinem Arbeitgeber etwas zahle?

Wenn Sie im Rahmen einer arbeits- oder dienstvertraglichen Regelung eine Nutzungspauschale für die private Nutzung zahlen, so ist diese vom geldwerten Vorteil abzuziehen.

Im BMF-Schreiben sind explizit genannt:

    • Monatspauschalen
    • Kilometerpauschalen
    • Übernommene Leasingraten
    • Und Fahrzeugkosten (z.B. für Kraftstoff, Reinigung, Schmieröle, Adblue, ect.)

Wenn Sie oben mit den Firmenwagenrechner Ihre Belastungen ausrechnen, sollten Sie die Zuzahlungen bzw. privaten Nutzungspauschalen beim geldwerten Vorteil abziehen.

5. Firmen- und Dienstwagen bei Gesellschafter-Geschäftsführern

Das vorweg gesagte gilt im Grunde auch für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Insbesondere wenn man Alleingesellschafter ist, hat man jedoch meist einiges an Gestaltungsspielraum. Kann man vielleicht sogar den Dienstwagen komplett über die Firma laufen lassen? Gar den Sportwagen oder Oldtimer auch über das Unternehmen finanzieren? Solche Gedanken sind nicht neu und daher gibt es hierzu einiges an (Finanz-)Rechtsprechung. Aber der Reihe nach.

5.1 Zwei Firmenwagen oder gleich ein ganzer Fuhrpark

Wer gleich einen ganzen Fuhrpark sein Eigen nennt, der muss jedes Fahrzeug der 1-Prozent-Versteuerung unterwerfen. Es sei denn man/frau kann anhand eines einwandfrei geführten Fahrtenbuches für jedes Fahrzeug die Nutzung lückenlos und mit allen nötigen Angaben nachweisen. (Siehe hierzu auch das Urteil des BFH vom. 24.5.2019, VI B 101/18.)

Die Begründung man versteuere ja das teuerste Fahrzeug und man kann doch nur eins gleichzeitig nutzen, wurde vom Gericht nicht akzeptiert.

5.2 Oldtimer

Besonders interessant erscheint es, aufgrund des historischen Bruttolistenpreises einen Oldtimer als Firmenwagen zu nutzen. Das Fahrzeug hat Charme und die Kosten für notwendige Reparaturen und Restauration ist als Betriebsaufwand absetzbar. Doch ganz so einfach ist die Sache leider auch hier nicht.

Kauft man einen Oldtimer für 100.000 EUR mit einem ursprünglichen Listenpreis von 30.000 DM oder gerundet 15.000 EUR, so kann man grundsätzlich den Bruttolistenpreis bei Erstzulassung ansetzen. Die 1%-Regelung basiert so grundsätzlich auf den 15.000 EUR. Prima Sache.  Trotzdem besteht die Gefahr, dass das Finanzamt nicht den historischen Bruttolistenpreis heranzieht, sondern den Kaufpreis des Fahrzeuges. In diesem Fall wäre der Marktpreis der Wert, der heranzuziehen wäre. Rechtsgrundlage hierfür könnte die Analogie zu einem Urteil zur Bewertung von „Import-Fahrzeugen“ sein (siehe BFH vom 9.11.2017, III R 20/16):

In diesem Rechtsfall ging es um einen Ford Mustang Shelby GT 500 Coupé. Der Steuerpflichtige hatte diesen für 79 TEUR erworben, aber den niedrigeren amerikanischen Listenpreis von 54 TEUR angegeben. Am Ende wurde der Wagen mit dem Einkaufspreis des Autohändlers von 76 TEUR bewertet. Der Vergleich mit dem Oldtimer liegt nahe.

Eigentlich gibt es auch für den Oldtimer keinen verlässlichen Preis mehr, da er nicht mehr für 30.000 DM Neupreis, sondern eben nur noch zu einem wesentlich höheren Marktpreis zu erwerben ist. Sollte ein Betriebsprüfer dieser Analogie folgen, so wird das Steuersparmodell zum Bumerang und Stress ist vorprogrammiert.

Unheil kann aber auch noch von einer anderen Seite drohen. Nämlich den Kosten für Unterhalt und Restauration.

Gerne wird hierfür angemerkt, dass die hohen Kosten für Restauration, Reparatur und Unterbringung nicht dem Betrieb dienen und daher als unangemessen angesehen wird.  Der Oldtimer wird hierbei der privaten Lebensführung und somit den „Repräsentationsaufwendungen“ zugerechnet und wird dem Gewinn wieder hinzugerechnet (Siehe auch §4 Abs.5 S1 Nr.4 EStG). Nachlesen kann man dies z.B. im Urteil FG Baden-Württemberg vom 28.02.2011, 6 K 2473/09

6. Fazit

Wie Sie sehen gibt es bei der Fahrzeugbesteuerung einige Fallstricke und Besonderheiten. Wenn man diese allerdings im Vorfeld bedenkt, kann man erhebliche Steuerbelastungen und Überraschungen bei der Lohnsteuerprüfung vermeiden. Interessant kann für viele auch die niedrigere Besteuerung von Hybrid- und Elektrofahrzeugen sein, wenn die Nebenbedingungen beachtet werden. 

Der Artikel bietet Ihnen neben der Berechnung der Steuerlast über den Firmenwagenrechner | Dienstwagenrechner zudem einige Hilfsmittel an, wie die z.B. die „Home Office-Regelung“ (siehe 4.2).

Falls Sie den Firmenwagen nicht als Selbstständiger, sondern als Arbeitnehmer nutzen, sollten Sie einige Bedingungen im Vorfeld mit Ihren Arbeitgeber besprechen, so z.B. die Erfassung der Fahrzeugkosten bei Wunsch ein Fahrtenbuch zu führen (siehe 2.1) oder die Festlegung der 1.Tätigkeitsstätte (siehe 4.2).

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