Durchblick bei der Anteilsverteuerung

„Was das wird versteuert?“ – Steuerwirkung bei Anteilserwerb (GmbH|UG) und Optionsmodellen (ESOP|VSOP)

Inhaltsverzeichnis

Die erste Reaktion einer/s Mitarbeiter*in, wenn Ihnen eine Beteiligung am Unternehmen angeboten wird: „Oh, das ist ja toll“! Die Zweite: „Muss ich das eigentlich versteuern?“  Wohl kaum eine Frage, haben wir bislang öfter gehört.

Wenn es um das Thema Mitarbeiterbeteiligungen aus Mitarbeitersicht geht, ist dieser Aspekt sehr wichtig. Und daher auch aus Unternehmenssicht bedeutend, um eine hohe Akzeptanz des Themas bei den Mitarbeitern zu gewährleisten. Wir zeigen hier einmal die verschiedenen Besteuerungszeitpunkte und Belastungen auf und hoffen damit ein bisschen Licht in das dunkle Thema: „Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen“ und insbesondere Optionsmodelle zu bringen.

Eins vorweg, das Thema ist so komplex, wie die Möglichkeiten der Ausgestaltung einer Mitarbeiterbeteiligung selbst. Insofern gibt es auch hier kein generelles richtig oder falsch, sondern ein Standard, der in den meisten Fällen passt. Für eine genaue Beurteilung sollte aber immer der Steuerberater zu Rate gezogen werden, der die persönlichen Gegeben- und Besonderheiten kennt.

1. Das Zuflussprinzip und die Krux mit der wirtschaftlichen Verfügungsmacht

Grundsätzlich entsteht immer dann ein zu versteuerndes Einkommen, wenn es dem Steuerpflichtigen „zufließt“ (§11 Abs.1 S1 EStG). Das Wort „zufließen“ ist hierbei jedoch etwas irreführend, denn es reicht, dass der Mitarbeiter „wirtschaftliche Verfügungsmacht über ein Geld oder Geldeswert bestehenden Wirtschaftsgut“ erhält (Richtlinie H11). Der reine Zufluss auf dem Konto ist also nicht gemeint.

Trockenes Einkommen? Was versteht man unter "dry-income"?

Im Fall von Mitarbeiterbeteiligungen passiert im Zuge der wirtschaftlichen Verfügungsmacht nun oftmals etwas, was man „dry-income“ , also „trockenes Einkommen“ nennt. Einen wirtschaftlichen Vorteil in Form einer Beteiligung, der umgehend eine Steuerpflicht auslöst, ohne das Geld fließt, dass man zur Begleichung der Steuerschuld benötigt.

Der/Die Mitarbeiter*in sitzt wortwörtlich auf dem Trockenem („dry“). Hat eigentlich nur die Chance einen Anteil an der Beteiligung wieder zu verkaufen, um die Steuerschuld zu begleichen. Dies ist aber regelmäßig problematisch, z.B. wenn es sich um GmbH-Anteile handelt, für die es nicht unbedingt einen Markt gibt. Zudem wird hiermit gerade eines der Hauptziele der Mitarbeiterbeteiligung verfehlt: Mitarbeiter langfristig an das Unternehmen zu binden und dieses gemeinsam erfolgreich zu gestalten.

Schauen wir uns das Thema Besteuerung also einmal für verschiedene gängige Formen der Mitarbeiterbeteiligung an.

2. Die Steuerwirkung bei Anteilserwerb, ESOP und VSOP

Für die Erläuterung nutzen wir wie gewohnt Beispiele. Hierbei begleitet uns wieder (aus anderen Beispielen bekannte) Frau Taff  NEW IT-STARS GmbH (oder manchmal auch AG).

Die Ausgangsdaten sind wie folgt:

Stammkapital: 25.000 EUR
Bewertung in t0 100.000 EUR
Bewertung in t1 250.000 EUR
Bewertung in t2 500.000 EUR
Bewertung in t3 1.000.000 EUR
Gehalt Mitarbeiter*in 3.000 EUR
Persönlicher Steuersatz Mitarbeiter*in 30%
Sozialabgaben 20%

2.1 Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft

Das erste Beispiel beschäftigt sich gleich mit dem Standardfall. Der direkten Beteiligung eines/r Mitarbeiter*in am Unternehmen

 

Die NEW IT STARS GMBH nimmt in t0 einen neue(n) Mitarbeiter*in an Bord. Diese(r) erhält im ersten Monat als Antrittsprämie 10% des Stammkapitals der Gesellschaft. Die 2.500 EUR Stammkapital sind zu diesem Zeitpunkt bereits 10.000 EUR wert.

Nach dem Zuflussprinzip hat der/die Mitarbeiter*in mit Eintragung der Anteile im Handelsregister wirtschaftliche Verfügungsmacht erhalten.

Die 10.000 EUR gelten als Arbeitslohn und sind in dem Monat der Eintragung im Handelsregister zu versteuern.

Wirtschaftlicher Vorteil                 10.000 EUR

Persönlicher Steuersatz                30%

Steuer:                                          3.000 EUR

Sozialabgaben (ca. 20%):              2.000 EUR

Die Gesamtbelastung beträgt also ca. 5.000 EUR.

 

Dies übertrifft selbst das Monatsbruttogehalt um 2.000 EUR. Um die Steuerschuld zu begleichen, muss der/die Mitarbeiterin also „Geld mitbringen“ oder die Steuerschuld stunden (hierzu später unter 3.2 mehr).

Ein Paradebeispiel zur Entstehung von „Dry-Income“.

Eine mögliche Lösung dieses Problems könnte die Belastung des Anteils mit einer negativen Liquidationspräferenz in Höhe des anteiligen Unternehmenswertes sein. Diese Gestaltung findet man auch unter den Begriffen HURDLE SHARE oder GROWTH SHARE. Wer sich hierfür interessiert, sollte unbedingt den folgenden Blog Artikel lesen: Hurdle & Growth Shares – Vermeidung der dry-income Versteuerung durch negative Liquidationspräferenzen?

2.2 Employee Stock Option Plan (ESOP)

Nun ist es eher selten, dass außerhalb des Gründerteams ein(e) Mitarbeiter*in schon bei Eintritt in die Gesellschaft Anteile erhält. Üblicher sind hier schon eher so genannte Employee Stock Option Pläne (ESOPs).

Nach einer bestimmten Zeit und unter Eintritt bestimmter Bedingungen erlauben diese, eine „echte“ Unternehmensbeteiligung zu einem bestimmten Preis zu erwerben. Zur genauen Wirkungsweise und Unterscheidung zu VSOPS siehe ebenfalls den Blog Post:

ESOP oder VSOP? – Alles über Optionen und virtuelle Beteiligungen!

PRAXISHINWEIS:

Wann die Besteuerung anfällt, hängt hierbei vor allem von der Gestaltung der Optionen ab. Es ist daher besonders wichtig hierauf einen Fokus zu legen. Die nachfolgenden Beispiele erläutern wieso.

Ausgangslage

Frau Taff (CTO der NEW IT STARS GmbH), erhält im Rahmen Ihrer Rolle in t0 einen ESOP Vertrag. Dieser ermöglicht es Ihr in den nächsten 36 Monaten 10% Anteile am Unternehmen für 10 TEUR zu erwerben. Die Grundbedingung ist, dass sie am 30.12.t3 weiterhin Mitarbeiterin des Unternehmens ist. Bei Ausscheiden vor diesem Datum verfallen die Optionen kompensationslos. Die Optionen sind nicht übertragbar.

Steuerwirkung

In t0 bis t2 fällt keine Besteuerung an, da die aufschiebenden Bedingungen (§158 Abs.1 BGB), „Verbleib im Unternehmen bis 30.12.t3“ UND „ziehen der Option“ noch nicht erreicht wurden.

In t3 zieht Sie die Option und erhält am 31.12.t3 10% der Anteile an der NIS GMBH für 10.000 EUR.

Da der Unternehmenswert zu diesem Zeitpunkt bereits 100.000 EUR (10% von 1.000.000 EUR Bewertung) beträgt, fließt ihr wirtschaftlich ein geldwerter Vorteil von 90.000 EUR zu, der im Jahr t3 lohnsteuer- und sozialabgabenpflichtig ist.

Wirtschaftlicher Vorteil                  90.000 EUR (100.000 EUR ./. 10.000 EUR)

Persönlicher Steuersatz                 30%

Steuer:                                           27.000 EUR

Sozialabgaben (ca. 15%*):               13.500 EUR

*) Aufgrund der Beitragsbemessungsgrenze, die hier überschritten wird, sind die Sozialabgaben geringer.

Auch hier ergibt sich somit das „dry-income“-Problem. Frau Taff muß nun eine Steuer- und Abgabenlast von 40.500 EUR tragen muss, obwohl ihr Vermögenszuwachs nur „auf dem Papier“ stattgefunden hat.

Ausgangslage

Diesmal erhält Frau Taff die ESOP-Optionen anteilig pro Monat Betriebszugehörigkeit. Ein Verbleib im Unternehmen ist nicht zwingend notwendig und die späteren Anteile sind übertragbar.

In t2 hat sie somit schon das unverfallbare Recht 6,67% (24/36) Anteile an der NIS für 6.667 EUR am Ende der Optionslaufzeit in t3 zu erwerben.

Der Wert der zukünftigen Anteile würde in t2 (500.000EUR x 6,67% =) 33.350 EUR betragen

Da sie sich ein neues E-Auto kaufen möchte, verkauft Sie die Optionen (mit einen „kleinen“ Abschlag) für 25.000 EUR an einen Bekannten.

Steuerwirkung

Mit Verkauf der Option (nicht der Anteile!) hat sie einen geldwerten Vorteil von 25.000 EUR erzielt, der ihr im Rahmen des Anstellungsverhältnisses zugeflossen ist und somit in t2 zu versteuern ist.

„Dry-Income“ entsteht hier im klassischen Sinne nicht, da Sie im Gegenzug 25.000 EUR bekommt, die Sie zur Begleichung der Steuern und Abgaben von 12.500 EUR verwenden könnte. (Das Auto müsste dann natürlich kleiner ausfallen.)

Hinweis

Richtigerweise sei aber festgehalten, dass in diesem Beispiel die Besteuerung theoretisch schon pro Monat zu versteuern wäre.

In der Praxis wird es jedoch regelmäßig schwierig sein, den zu Grunde liegenden Unternehmenswert zu bestimmen, sodass eine Besteuerung unterbleibt.

Mit dem Verkauf der Option hat sich ein solcher Unternehmenswert bzw. Marktwert für die Option jedoch konkretisiert.

Trotzdem kann hier ggf. ein latentes Steuerrisiko bei einer Lohnsteuerprüfung bestehen, falls keine monatliche Besteuerung erfolgt und sich ein Unternehmenswert ermitteln lassen könne (etwa durch eine Bewertung im Rahmen einer Finanzierungsrunde).

Einige Unternehmer und Mitarbeiter wollen für die Anteile an Unternehmen gerne den Steuervorteil des §8b Abs.4 KStG nutzen. D.h. dass die Anteile durch Übertragung auf eine Kapitalgesellschaft nur mit 5% versteuert werden. (Hinweis: Ein Aspekt der hierbei oft vergessen wird ist, dass bei Ausschüttung aus der Holding dann jedoch wieder die übliche Kapitalertragsteuer oder Teilwerteinkünfte anfällt. Die Besteuerung wird lediglich auf einen späteren Zeitpunkt verschoben).

Auch hier kommt es immer auf den Einzelfall an, ob dies möglich ist.

Das folgende Beispiel widmet sich genau diesem Thema.

Ausgangslage

Wie Beispiel 3, aber diesmal verkauft Frau Taff die Optionen in t2 an die „Taff Holding GmbH“, deren 100% Gesellschafterin sie ist. Hierfür berechnet sie sogar nur 5.000 EUR.

Auch diese 5.000 EUR sind nunmehr zugeflossen und zu versteuern.

Dass der (Übertragungs-)Wert offensichtlich vom Marktwert abweicht, wird als „verdeckte Einlage“ (§8 Abs3 KStG) in Ihre Taff Holding Gesellschaft angesehen, da die Anteile noch nicht „eingebucht“ waren, sondern lediglich ein Optionsrecht bestand.

Siehe hierzu auch das Urteil des BFH vom 18. September 2012, VI R 90/10.

Das Beispiel verdeutlicht ganz gut, wie unterschiedlich die Bewertung und Einordnung im Steuerrecht sein kann.

 

Praxishinweis:

Diese Holding-Konstruktion ist nur dann möglich, wenn man selbst an der Holding beteiligt ist. Nur dann kann es überhaupt zu einer (offen oder verdeckten) Einlage kommen.

PRAXISHINWEIS:

Nur wenn die Beteiligung >=10% (§8b IV KStG) vorliegt, kann unter Umständen das sogenannte „Schachtelprivileg“ genutzt werden. Das bedeutet dass die Beteiligung von der Körperschaftsteuer befreit ist und im Gegenzug nur 5% des Wertes als „nichtabzugsfähige Betriebsausgaben“ behandelt werden (§8b V KStG).

Das ist aber bei Mitarbeiterbeteiligungen in der Regel nicht der Fall, so dass der Ertrag aus der Beteiligung mit dem regulären Ertragssteuersatz zu besteuern ist. In der Regel also in der GmbH-Holding ca. 15% (bei vermögensverwaltender Holding) bzw. 30% falls durch andere gewerbliche Einkünfte (z.B. Beratung) infiziert..

2.3 Virtual Stock Option Plan (VSOP) und virtuelle Anteile ("phantom shares")

Aus der gezeigten Problematik des „dry-income“, also der Besteuerung eines geldwerten Vorteils im Moment des Erhalts der Anteile hat sich in der Praxis ein schuldrechtliches Instrument in Form von virtuellen Optionen („VSOPS“) oder virtuellen Anteilen („phantom shares“) entwickelt.

Zur Wirkungsweise von VSOPS siehe den Blogpost:

ESOP oder VSOP? – Alles über Optionen und virtuelle Beteiligungen!

PRAXISHINWEIS:

Oft kann man lesen, dass diese Konstruktion das Problem der „dry-income“-Besteuerung löst. Dies ist aber nicht pauschal richtig, denn auch hier kommt es ganz genau auf die Ausgestaltung des VSOPS und seiner Bedingungen an.

Grundsätzlich kann man sagen: je näher der VSOP oder die virtuelle Beteiligung an einer echten Beteiligung ist, desto wahrscheinlicher ist, dass die Besteuerung analog, zum ESOP oder zur echten Beteiligung, erfolgt.

Schauen wir uns die Wirkung von VSOPS einmal im Standardfall an.

Ausgangslage

Frau Taff bekommt (statt 10% ESOPS) diesmal 10% VSOPS, die sie berechtigen bei einem EXIT 10% virtuelle Anteile für 10.000 EUR zu erwerben. Scheidet sie vor dem EXIT aus dem Unternehmen aus, so hat sie keinerlei Anspruch. Entsprechend hat sie auch keine Gewinnbeteiligung. Kommt der EXIT vor dem Zeitablauf von drei Jahren („vesting period“), so soll sie schon alle Anteile bei Eintritt der EXIT-Bedingung erhalten („accelerated vesting“). In t2 erfolgt der EXIT zu 500.000 EUR Gesamtunternehmenswert.

Steuerwirkung

In diesem konkreten Fall ist die virtuelle Beteiligung an der zusätzlichen Bedingung „EXIT“ gebunden. Also fließt erst bei Eintritt dieser Bedingung der geldwerte Vorteil zu.

In t2 findet der EXIT statt und Frau Taff bekommt eine Zahlung von:

Wert 10% Anteile in t2                                    50.000 EUR

./. 10% Erwerbspreis aus VSOP                     -10.000 EUR

= Geldwerter Vorteil                                     40.000  EUR

Dieser geldwerte Vorteil ist lohnsteuer- und sozialabgabepflichtig und somit im Zeitpunkt des Zuflusses (t2) über die Gehaltsabrechnung zu erfassen.

Hinweis

In der Praxis erfolgt die Auszahlung eines VSOP erst nach Eintritt weiterer Bedingungen, etwa dass der Käufer den Unternehmenswert bezahlt hat. Ist das bekannt und verlässt der Mitarbeiter nach dem Unternehmenskauf, aber vor Auszahlung des VSOP-Betrages das Unternehmen, so kann sich ggf. die Fünftelregelung lohnen.

Mehr zum Thema hier:

Die Fünftelregelung: Wie, wann und wo! – Die Abfindung optimal versteuern

ESOP oder VSOP Vertrag zum Festpreis?

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Zum Standardfall machen wir eine kleine Abwandlung. Wie sieht es aus, wenn man keinen Arbeitsvertrag mit dem Unternehmen hat?

Ausgangslage

Frau Taff ist keine angestellte Mitarbeiterin, sondern als Freelancerin beschäftigt. Ansonsten sind alle Annahmen wie in 5.

Steuerwirkung

Die Berechnung ist die selbe:

Wert 10% Anteile in t2                                  50.000 EUR

./. 10% Erwerbspreis aus VSOP                    -10.000 EUR

= Geldwerter Vorteil                                   40.000  EUR

Sie erhält diese Zahlung aus Ihrer Tätigkeit bei der NIS.

Der Zufluss von 40.000 EUR ist umsatzsteuerlich zu erfassen (je nach Regelung des VSOP brutto oder netto) und ihrer persönlichen Einkommensteuer und Sozialversicherung zu unterwerfen (bei Kapitalgesellschaften der Körperschafts- und Gewerbesteuer).

 

Praxishinweis:

Sollte eine Scheinselbstständigkeit vorliegen, so ist Vorsicht geboten. Nämlich dann, wenn der freie Mitarbeiter seine Steuern und Sozialabgaben nicht abgeführt hat. Unter Umständen haftet dann die Gesellschaft und falls diese nicht zahlungsfähig ist ggf. die Geschäftsführung persönlich für die Steuern der scheinselbständigen Person.

Dies verhindern auch keine „Steuerklauseln“, die regelmäßig im VSOP Vertrag enthalten sind.

Jetzt schauen wir uns die virtuellen Anteile an.

Ausgangslage

Frau Taff erhält nach Ablauf der „vesting period“ in t3 10% virtuelle Anteile („phantom shares“) unter Einbringung ihres Anteils von 10.000 EUR. In Ihrem Vertrag hat sie das Recht, wenn Sie das Unternehmen verlässt eine Zahlung zwischen Marktwert und Basispreis zu erhalten. Eine Gewinnbeteiligung besteht nicht.

Steuerwirkung

Hier hat sie somit zwar schon einen unverfallbaren Anspruch, dieser fließt aber erst zu, wenn Sie das Unternehmen verlässt.

In t3 wäre der Wert zwar mit 100.000 EUR zu bestimmen und auch der geldwerte Vorteil von 90.000 EUR (siehe oben), aber es fehlt an der aufschiebenden Bedingung „Austritt“. Und wer weiß wie sich der Wert des virtuellen Anteils bis dahin entwickelt?

Die Steuerlast fällt also erst an, wenn Sie wirklich das Unternehmen verlässt, auch wenn bis dahin noch kein EXIT stattgefunden hat. Es fehlt an der wirtschaftlichen Verfügungsmacht.

Ausgangslage

Wie Beispiel 6, aber diesmal berechtigen die Anteile auch am Gewinn des Unternehmens teilzunehmen. Dieser wird über eine Wertfindungsklausel ermittelt (z.B. x% vom EBIT), ohne das es einen Ausschüttungsbeschlusses bedarf.

Zusätzlich ist Frau Taff jederzeit berechtigt sich den Wert der virtuellen Anteile auszahlen zu lassen.

Steuerwirkung

In diesem Fall sind die virtuellen Anteile so nah an echten Anteilen gestaltet, dass die Besteuerung im Regelfall direkt bei der Zuteilung eintritt.

Also 90.000 EUR geldwerter Vorteil in t3.

Grund ist, dass Frau Taff jederzeit in der Lage ist, sich den Geldbetrag aus den Anteilen auszahlen lassen zu können. Damit ist der geldwerte Vorteil in Ihrer Verfügungsmacht.

Wie schwierig die Abgrenzung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht sein kann zeigt, wenn man die Gewinnbeteiligung an einen Gesellschafterbeschluss bindet.

Ausgangslage

Diesmal soll Frau Taff nur am Gewinn beteiligt werden, wenn die Gesellschafter des Unternehmens zustimmen. Gleiches gilt für die Monetarisierung ihres Anteils.

Steuerwirkung

Da solche Beschlüsse nur von den „echten“ Gesellschaftern beschlossen werden können, wäre es möglich, dass Frau Taff eine Vermögenschance erst bei Austritt aus der Gesellschaft erhält und damit wie in Beispiel 6.

Die Frage ist aber, ob sie nicht ggf. über die Thesaurierung von Gewinnen partizipiert. Dann wäre die Beurteilung wie in 7.

Diese Beurteilung ist manchmal schwer zu treffen und kann je nach Betriebsfinanzamt und -prüfer unterschiedlich ausgelegt werden (siehe hierzu auch den folgenden Link: „Beteiligung von Arbeitnehmern an der GmbH“)

Ausgangslage

Wie Beispiel 7, nur dass Frau Taff die virtuellen Anteile drei Jahre nicht verkaufen darf. Es handelt sich dann um sog. „restricted shares“. 

Steuerwirkung

Eine Haltefrist steht der sofortigen Lohnversteuerung leider nicht entgegen (siehe hierzu BFH vom 30.9.2008 VI R 67/05, BStBl. II 2009, 282).

Etwas anderes gilt nur, wenn sie die Anteile zum Marktwert erhalten hätte, und genau hier lauern weitere Fallstricke, denn wer kennt den Marktwert bei Zuteilung der virtuellen Anteile?

3. Hilfe vom Staat?

3.1 Mitarbeiterbeteiligung kann auch steuerfrei sein.

Zur Förderung der Mitarbeiterbeteiligung hat man die Möglichkeit einen jährlichen Betrag von 2.000 EUR (bis 31.12.2023 1.440 EUR) steuerfrei und unter bestimmten Voraussetzungen auch sozialabgabefrei zu erhalten. Dies regelt seit dem 1.1.2024 der neue §19a EstG iVm. mit dem Freibetrag von 2.000 EUR (§3 Nr.39 EstG).

Nehmen wir unser Beispiel 1.

Frau Taff hat bei Antritt vergünstigte Anteile erhalten. Der zu versteuernde geldwerte Vorteil lag bei 10.000 EUR

Geldwerter Vorteil 10.000 EUR
Steuerfreier Anteil nach §3 Nr.39             -2.000 EUR
= zu versteuern 8.000 EUR
Persönlicher Steuersatz 30%
Steuer 2.400 EUR

Die Ersparnis aus der Steuer beträgt somit 600 EUR.

Zugegeben kein großer Schluck aus der Pulle, nichtsdestotrotz sollte man die Ersparnis nicht einfach auf der Straße liegen lassen. Zusätzlich könnte auch die Sozialabgaben entfallen, wenn die Zahlung bzw. geldwerte Vorteil durch das Unternehmen freiwillig gezahlt und somit nicht zum Arbeitsentgelt gezählt wird (§14 SGB IV). Dann wären auch hier 2.000 EUR sozialbeitragsfrei.

3.2 Das Start-up Privileg: Stunden Sie die Steuerlast!

Mehr Praxisrelevanz als der Freibetrag bietet hingegen der neue §19a EstG mit der Möglichkeit der Stundung der Steuer. DIeser wurde mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz zudem zum 1.1.2024 noch modifiziert.

Wie gezeigt ist die Besteuerung von „Dry-Income“ aufgrund des Liquiditätsabflusses durch Steuern, insbesondere bei größeren oder werthaltigen Beteiligungen problematisch. Eine Stundung ermöglicht somit die zeitliche Verschiebung der Steuerzahlung.

Allerdings kommen nicht alle Unternehmen in den Genuss dieser Möglichkeit.

Profitieren sollten nur kleine und mittlere Unternehmen. Diese dürfen nicht älter sein als 20 Jahre (Startup-Privileg) und müssen diese drei Voraussetzungen erfüllen (siehe auch ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36):

< 1000 Mitarbeiter
< 100 Mio. EUR Umsatz
< 86 Mio. Bilanzsumme

Zusätzlich dürfen diese Größenkriterien auch in den 6 vorangegangenen Jahren nicht überschritten worden sein.

Die Besteuerung tritt aber sofort ein, sobald einer der folgenden Ereignisse eintritt:

1.

Die Beteiligung wird ganz oder teilweise übertragen. Dabei spielt es auch keine Rolle ob dies entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. (§19a Abs. 4 Nr.1 EstG).

Verkauft Frau Taff z.B. ihre Option oder Anteile, um sich ein neues Auto zu kaufen, so wird die Versteuerung zum Zeitpunkt der Übertragung fällig und die Stundung ist nicht möglich.

2.

endet das Arbeitsverhältnis, so ist dies auch ein Grund für die sofortige Besteuerung. Wohl in der Annahme, dass bei der Beendigung auch die Beteiligung verkauft wird. (Insbesondere dieser Punkt hat für viel Unmut und Kritik an dem Gesetz geführt.)

Allerdings besteht die Möglichkeit, dass zumindest eine Doppelbesteuerung vermieden wird, wenn der Arbeitgeber am Ende die Lohnsteuer tilgt. Hierfür sollen nach §19a Abs. 4 Nr.3 keine weiteren Lohnsteuern anfallen (was ansonsten üblich wäre, da der Arbeitgeber Verpflichtungen des Arbeitnehmers erfüllt).

Die Besteuerung kann aber weiterhin gestundet werden, wenn der Arbeitgeber für die Steuer haftet. ($19a Abs. 4a EStG)

3.

spätestens nach 15 Jahren nach Anteilserhalt endet die Stundung und die Steuer wird fällig. Allerdings zu dem ursprünglichen geldwerten Vorteil.

Nehmen wir den Standardfall aus Beispiel 1.

In t3 hat Frau Taff einen geldwerten Vorteil von 90.000 EUR, auf den Steuern von 27.000 EUR anfallen. Sie entschließt sich diese zu Stunden. Im Jahr t18 wird dieser Betrag fällig. Die NIS hat mittlerweile einen erfolgreichen Börsengang hinter sich und hat eine Marktbewertung von 250 Mio. EUR von der rechnerisch 25 Mio. EUR auf Frau Taff entfallen.

Trotzdem wird nur die ursprüngliche Summe fällig. Die mittlerweile eingetretene Wertsteigerung erfolgte bereits nach dem Eintritt der wirtschaftlichen Verfügungsmacht, die ja in t3 lag.

(Wenn Frau Taff Ihre Anteile  verkauft beträgt ihr zu versteuernder Anteil aber natürlich wieder 25 Mio EUR ./. 100 TEUR Anschaffungskosten, unterliegen dann aber nicht der Lohnsteuer, sondern der Abgeltungsteuer bzw. Teileinkünfteverfahren, was (nach derzeitiger Rechtslage) beides regelmäßig günstiger ist).

4. Fazit

Die Beispiele verdeutlichen sehr gut, wie wichtig die richtige Konzeption für Mitarbeiterbeteiligung ist. Schon kleine Änderungen können dazu führen, dass es zu der „dry-income“-Problematik kommt.

Vielen Unternehmen, außerhalb des Startup-Bereichs, profitieren hierbei auch nicht von der Stundungsmöglichkeit und werden in der Regel zu Mitarbeiterdarlehen greifen, um das Problem zu lösen. Der Liquiditätsabfluss bleibt. Falls Sie ein Mitarbeiterbeteiligungsmodell planen, sprechen Sie uns vorher an, um die gängigen Fehler zu vermeiden.

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