Genussrechte

Mitarbeiterbeteiligung mit Genussrechten & Genussscheinen: Das müssen Sie wissen!

Wie in den vorherigen Blogartikeln erläutert, kann die Mitarbeiterbeteiligung ein wichtiger Baustein sein, um motivierte und loyale Mitarbeiter zu incentivieren. In diesem Beitrag wollen wir die Mitarbeiterbeteiligung über Genusssrechte oder auch Genußscheine erklären und einordnen.

Inhaltsverzeichnis

1. Was ist ein Genussrecht / Genussschein?

Obwohl Genussscheine im Aktiengesetz erwähnt werden (§221 AktG) , können sie auch von einer GmbH oder UG an ihre Mitarbeiter ausgegeben werden.

Genussrechte sind vertragliche Rechte an der stimmrechtslosen Beteiligung an Unternehmen. Dabei ist sind sie der stillen Gesellschaft (§230 HGB) sehr ähnlich, allerdings nicht ganz so weitreichend (zur genauen Abgrenzung, siehe BMF-Schreiben vom 11.4.2023). Sind diese Genussrechte in einer Urkunde verbrieft, so spricht man von Genussscheinen. Wir verwenden diese Begriffe hier aber pseudonym, da im Sprachgebrauch der Genussschein geläufiger ist.

Genussscheine sind eine besondere Art von Wertpapieren, die dem Inhaber hohe Freiheitsgrade bei der Ausgestaltung bietet. So kann sie z.B. einen Anspruch auf eine Beteiligung am Gewinn, Verlust oder Vermögen eines Unternehmens gewähren kann, ohne ihm jedoch Stimmrechte oder Einfluss auf die Geschäftsführung zu geben. Genau diese Flexibilität kann Genussrechte für die Mitarbeiterbeteiligung interessant machen.

2. Welche Vorteile und Nachteile haben Genussscheine?

2.1 Vor- und Nachteile aus Unternehmenssicht

Vorteile

  • Flexibilität bei Ausgestaltung, Herausgabe und Einzug

Wie dargestellt sind Genussrechte rechtlich sehr flexibel gestaltbar. Ein besonderer Vorteil ist die einfache Herausgabe und der Einzug der Genussscheine, ohne dass es, wie bei GmbH-Anteilen, einer notariellen Beurkundung bedarf. Das Unternehmen kann also selbst die Verwaltung der Genussscheine übernehmen.

  • Mitarbeiterbindungsinstrument ohne Stimmrecht

Genussrechte haben kein Mitbestimmungs- oder Stimmrecht. Die Entscheidungshoheit bleibt somit bei den bestehenden Gesellschaftern des Unternehmens. Trotzdem können Genussscheine eine Gewinnbeteiligung oder regelmäßige Ausschüttung ermöglichen und können somit Kündigung des Mitarbeiters wieder zurückerlangt werden. Damit besteht ein Instrument für die Mitarbeiterbindung

  • Finanzierungsinstrument

Genussscheine können auch direkt der Finanzierung des Unternehmens dienen. Bei entsprechender Gestaltung könnte z.B. eine Bonuszahlung in Form von Genussscheinen erfolgen und würde als Kapital somit im Unternehmen verbleiben und die Kapitaldecke stärken. Als sogenanntes Mezzanine Kapital sind sie eigenkapitalähnlich und wirken sich ggf. positiv auf weitere Fremdkapitalfinanzierungen aus, z.B. der Bankenfinanzierung. Entsprechend ist es natürlich auch möglich Genussscheine aktiv als Finanzierungsinstrument einzusetzen. Hierbei wird es allerdings in der Praxis vermutlich schwierig eine signifikante Kapitalsumme über die Mitarbeiterschaft einzusammeln.

  • Vermeidung einer Unternehmensbewertung

Ein Genussschein kann einen festen Nenn- und Rückzahlungsbetrag haben. Damit entfällt bei einem Verkauf eine Unternehmensbewertung oder Wertfindungsklausel. Etwas anderes gilt aber natürlich dann, wenn die Wertsteigerung des Unternehmens mit incentiviert werden soll.

  • Steuerliche Förderung und Aspekte

Nach §3 Nr.39 EstG können, bei richtiger Ausgestaltung, Genussscheine mit einem Betrag von bis zu 2.000 EUR jährlich steuer- und sozialabgabefrei an die Mitarbeiter herausgegeben werden. Damit eignen sich Genussrechte insbesondere für eine größere Zahl von Mitarbeitern mit geringerer Beteiligung. Für das Unternehmen entfallen ebenfalls die Sozialabgaben, solange die Mitarbeiter sich nicht bereits über der Beitragsbemessungsgrenze befinden.

 

Für die Mitarbeiter werden die Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne aus dem Genussschein nach §20 Abs.1 Nr.1 EstG nur durch die Kapitalertragsteuer besteuert und damit maximal nur mit 26,375% zzgl Kirchensteuer.

Nachteile

  • Komplexität der Vereinbarung

Die individuelle Ausgestaltungsmöglichkeit ist Vor- und Nachteil zugleich. Die Bestimmung der genauen Bedingungen wie Gewinnbeteiligung, Rückzahlungsmodalitäten, Verlustteilnahme und Nachrangigkeit erfordert sorgfältige Überlegungen und kann die Erstellung umfangreicher und komplexer Vertragswerke bedeuten. Zudem wirkt es dem Ziel der Mitarbeiterbeteiligung in der Regel entgegen, wenn die Verträge zu komplex sind und durch die Mitarbeiter nicht ohne (rechtliche) Beratung gelesen und beurteilt werden kann.

  • Kosten der Erstellung

Wie dargestellt sind individuelle Regelungen meistens mit einer individuellen Beratung verbunden und können daher schnell teuer werden. Bei der öffentlichen Ausgabe von Genussscheinen oder wenn diese an der Börse gehandelt werden sollen kommen ggf. noch weitere Anforderungen aus dem Kapitalmarktrecht hinzu, wie Kreditwesengesetz (KWG), Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) und Wertpapierprospektgesetz (WpPG).

  • Erhöhter Verwaltungsaufwand

Die Genussscheine müssen natürlich, wie in anderen Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen auch, verwaltet werden. Insbesondere die Ausschüttung, Aktualisierungen von Bankverbindungen, Anmeldung von Kapitalertragsteuern, ect. kann einen gewissen Verwaltungsaufwand bedeuten.

  • Finanzielle Verpflichtung des Unternehmens

Klar ist, dass laufenden Zahlungen und Rückzahlungsverpflichtungen für das Unternehmen entstehen. Im Rahmen der Mitarbeiterbeteiligung ist dies zwar ein gewollter Akt, muss aber in die bestehenden Finanzierungsstruktur passen und in der laufenden Cash-Flow-Planung berücksichtigt werden.

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2.2 Vor- und Nachteile aus Mitarbeitersicht

Vorteile

  • Steuerliche Förderung und Aspekte

Wie oben bereits erwähnt kann ein geldwerter Vorteil bis zur Höhe von 2.000 EUR pro Jahr bei Steuern und Sozialabgaben unberücksichtigt bleiben (§3 Nr.39 EstG). Viel interessanter wird für Mitarbeiter aber in der Regel die Versteuerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen sein. Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne aus dem Genussschein werden nämlich nach §20 Abs.1 Nr.1 EstG nur mit 25% Kapitalertragsteuer zzgl 5,5% Solidaritäszuschlag zzgl. Kirchensteuer besteuert (effektiv nur 26,375% zzgl Kirchensteuer). Dies liegt für viele Berufsgruppen regelmäßig unter dem durchschnittlichen persönlichen Steuersatz.

Nachteile

  • Finanzielles Risiko für die Mitarbeiter

Wie jede Mitarbeiterbeteiligung sind auch Genussrechte nicht risikolos, sondern hängen am Marktrisiko und dem finanziellen Erfolg des Unternehmens. Da der Mitarbeiter hier aber ggf. eigenes Geld mit einbringt oder zumindest im Rahmen einer Auszahlung im Unternehmen belässt, ist es unabdingbar die Mitarbeiter über dieses Risiko des Verlustes des eingesetzten Kapitals aufzuklären.

  • Liquiditätsrisiko Verfügbarkeit des Kapitals

In der Regel wird es Bedingungen geben, wann man seine Genussrechte verkaufen kann. Damit kann man aber nicht jederzeitig über das Kapital verfügen. Dieses ist ggf. langfristig gebunden und steht dem Mitarbeiter nicht beliebig zur Verfügung.

3. Genussrechte und Genussscheine: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Um Genussscheine an Ihre Mitarbeiter ausgeben zu können, müssen Sie einige Voraussetzungen erfüllen.

3.1 Bedingungen des Modells

Wie in jedem Mitarbeiterbeteiligungsmodell müssen auch bei Genussscheinen eindeutige Regelungen für die Berechnung von Ausschüttung, Verzinsung und/oder EXIT-Erlösen gegeben sein, bevor man diese in einen Vertrag gestaltet.  

3.2 Vertragsgestaltung

Die Genussrechtsbedingungen müssen klar und eindeutig in einem Genussscheinvertrag gestaltet werden, um die Zustimmung der Gesellschafter einzuholen. Bei öffentlich angebotenen Genussscheinen ist ggf. auch ein Prospekt zu erstellen.

3.3 Zustimmung der Gesellschafter

Die Ausgabe von Genussscheinen bedarf mindestens drei Viertel der, bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals (§221 Abs.1 und 3 AktG), man spricht hier auch von einer qualifizierten Mehrheit. Aufgrund dieser hohen Zustimmung ist es umso wichtiger, dass die Formalitäten der Einberufung einer Gesellschafter- oder Hauptversammlung eingehalten werden, um Anfechtungsgründe zu minimieren.

3.4 Einhaltung der Kapitalerhaltungsgrundsätze

Die Bedingungen der Genussscheine dürfen nicht den Kapitalerhaltungsgrundsätzen insbesondere in der GmbH zuwiderlaufen. Dies wäre z.B. der Fall, wenn in einer Unternehmenskrise Genussrechte mit hoher garantierter Zinszahlung ausgegeben würden.

4. Welche Punkte sind in einem Genussscheinvertrag geregelt?

Hier einige grundlegende Aspekte, die man in einem Genussscheinvertrag regeln kann:

Definition des Genussscheins

Klassifizierung als Schuldtitel, hybrides Instrument oder als Eigenkapitaläquivalent. Rechte, die durch den Genussschein verliehen werden, wie Gewinnbeteiligung oder Verlustbeteiligung.

 

Laufzeit

Beginn der Laufzeit, Ende der Laufzeit und Bedingungen für eine vorzeitige Rückzahlung oder Kündigung.

Kapitalbetrag

Höhe des aufgenommenen Kapitals oder Nenn- oder Nominalwert des Genussscheins.

Gewinn- und Verlustbeteiligung

Gewinnbeteiligungsquote: Wie wird der Gewinn auf die Genussscheininhaber verteilt? Verlustbeteiligung: In welcher Form und Höhe sind Inhaber am Verlust beteiligt?

Ausschüttungen

Ausschüttungsfrequenz: jährlich, halbjährlich etc Bedingungen für die Ausschüttung wie Mindestgewinn oder Bilanzgewinn.

Rückzahlungsbedingungen

Rückzahlungswert: zum, unter oder über Nennwert des Genussscheins. Priorität der Rückzahlung im Verhältnis zu anderen Verbindlichkeiten bei Liquidation oder Insolvenz.

Nachrangigkeit

Rangfolge der Ansprüche im Vergleich zu anderen Schuldtiteln oder Eigenkapital im Falle einer Insolvenz des Emittenten oder der Liquidation.

Konvertierungs- und Optionsrecht

Optionen zur Umwandlung in Aktien oder andere Finanzinstrumente. Bedingungen und Kurse für die Konvertierung.

Rechte & Pflichten des Genussrechtsinhabers

Genussscheine gewähren dem Mitarbeiter Rechte und Pflichten. Diese sollten so ausgestaltet werden, dass sie zu Ihrem Gesellschaftsvertrag passen. Ein Informationsrecht der Genussscheininhaber kann Ihnen eine stärkere Einbindung Ihrer Mitarbeiter ermöglichen, aber auch die Entscheidungsfindung erschweren. Versammlungsrechte: Sind die Inhaber zu Unternehmensversammlungen eingeladen?

Veränderungen der Bedingungen

Anpassungsmechanismen für Veränderungen in der Unternehmensstruktur oder bei wesentlichen wirtschaftlichen Veränderungen. Zustimmungsrechte der Genussscheininhaber bei wesentlichen Änderungen.

Rechtliche und steuerliche Aspekte

Steuerliche Behandlung der Ausschüttungen und der Rückzahlung. Rechtliche Rahmenbedingungen und Einhaltung gesetzlicher Vorschriften.

Streitbeilegung

Verfahrensweisen bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Genussscheininhabern und dem Unternehmen. Gerichtsstand und anwendbares Recht.

Dies sind nur einige wichtige Aspekte, die man bei der Ausgestaltung beachten sollte. Ansonsten liegt es aber an den Parteien, wie das Genussrecht weiter ausgestaltet wird.

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5. Welche Arten von Genussscheinen gibt es?

Wie bereits dargestellt sind Genussscheine sehr flexibel ausgestaltbar und individuell den Bedürfnissen des Unternehmens und der Mitarbeiter. Wir wollen hier trotzdem einmal auf ein paar gängige Ausgestaltungsmerkmale bzw. Arten von Genussrechten klassifizieren:

5.1 Mit oder ohne Kapitalbeteiligung (Anteil an der Unternehmenswertsteigerung)

5.1.1 Genussschein mit Kapitalbeteiligung

Ein Genussschein mit Kapitalbeteiligung räumt einen Mitarbeiter bzw. Genussscheininhaber ein auch an der Wertsteigerung des Unternehmens teilzunehmen. Dies sollte bei der langfristigen Beteiligung immer der Sinn sein. Natürlich ergibt sich damit, wie in anderen Mitarbeiterbeteiligungsmodellen auch hier die Frage, wie man diesen Unternehmenswert ermittelt kann. Insbesondere wenn kein Markt, wie eine Börsennotierung vorliegt, was regelmäßig der Fall sein wird.

Anbei eine Beispielformulierung aus dem Bertelsmann Genussschein 2021, dem ein Börsenkurs zu Grunde liegt und auch eine Beteiligung am Liquiditätserlös erfolgt:

Rückzahlungsbetrag

5.1.2 Genussschein ohne Kapitalbeteiligung

Ein Genussschein ohne Kapitalbeteiligung ist einer typischen stillen Beteiligung sehr ähnlich. Der Genussscheininhaber erhält hier nur eine Beteiligung an den laufenden Erträgen des Unternehmens. Nicht jedoch am Unternehmenskapital oder an einen Liquidationserlös.

5.2 Gewinn- und Verlustbeteiligung

5.2.1 Genussschein mit Gewinnbeteiligung

Hier erhält der Genussscheininhaber einen festen Prozentsatz des Jahresüberschusses.

5.2.2 Genussschein ohne Gewinnbeteiligung

Hier wird stattdessen in der Regel ein fester Zinssatz gewährt. Diese Ausgestaltung ist daher der Unternehmensanleihe sehr ähnlich.

5.2.3 Genussschein mit Verlustbeteiligung

Hier trägt der Genussscheininhaber auch ein Verlustrisiko, allerdings beschränkt auf das eingezahlte Kapital. Dabei können die Genussscheine unterschiedliche Ausgestaltungen haben, je nachdem, welche Rechte und Pflichten sie beinhalten. Zum Beispiel können Genussscheine eine feste oder variable Verzinsung haben, eine Rückzahlungspflicht oder eine Nachrangigkeit bei der Insolvenz vorsehen, oder eine Wandlung in echte Gesellschaftsanteile ermöglichen. Die genauen Bedingungen der Genussscheine müssen in einem Genussscheinvertrag festgelegt werden, der zwischen dem Unternehmen und dem Mitarbeiter geschlossen wird.

Frau Taff bzw. die New Internet Stars (NIS) GmbH begibt in t0 eine Anleihe über 1.000.0000 EUR. Mit einer Gewinn- und Verlustbeteiligung von 10% des Jahresergebnisses. Im Jahr t1 ergibt sich ein Verlust von 2.000.000 EUR. Der Verlustanteil beträgt also:

Jahresfehlbetrag                                            – 2.000.000 EUR

Verlustbeteiligung                                         10%

Anteil am Verlust                                            200.000 EUR

 

Genussscheinkapital:                                    1.000.000 EUR

./. Verlustanteil:                                              200.000 EUR

Verbleibendes Genussscheinkapital       800.000 EUR

5.3 Nachrangigkeit

Genussscheine werden in der Regel nachrangig gestaltet, das heißt dass bei Insolvenz des Emittenten erst andere reguläre Gläubiger bedient werden. Aus diesem Grund werden Genussrechte auch oft als eigenkapitalähnlich bzw. als Mischform zwischen Eigen- und Fremdkapital, sog. Mezzanine-Kapital, bezeichnet. Wie oben beschrieben hat die Nachrangigkeit für das Unternehmen den Vorteil, dass es bei Bankenfinanzierung nicht negativ ins Gewicht fällt. Für Mitarbeiter bzw. Genussscheininhaber ist dies jedoch mit einem höheren Risiko verbunden. In diesem Punkt unterscheiden sich Genussscheine mit fester Verzinsung im Vergleich zu Anleihen.

.

5.4 Befristet oder unbefristet

Genussscheine können auch mit einer Laufzeit ausgestattet zu dem das Unternehmen zur Rückzahlung verpflichtet ist. Die Regel ist jedoch der Genussschein mit unbegrenzter Laufzeit, der mit Rückzahlungsmodalitäten oder mit einem Kündigungsrecht ausgestattet ist.

Beispiel Beendigung des Genussscheinkapitals Drägerwerk AG & Co. KGaA:

Unbefristeter Genussschein

6. Wie werden Genussscheine besteuert?

Die Besteuerung von Genussscheinen werden in der Regel als Kapitalerträge versteuert. Das bedeutet, dass die Zinsen oder Gewinnbeteiligungen, die der Mitarbeiter erhält, der Abgeltungsteuer von 25% plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer unterliegen. Zudem muss der Mitarbeiter einen eventuellen Veräußerungsgewinn oder Auszahlungsbetrag versteuern, wenn er die Genussscheine verkauft oder auszahlen lässt.

Falls die Genussscheine zu einem verbilligten Preis erworben werden, kann es zur Besteuerung eines geldwerten Vorteils kommen. Hierzu verweisen wir auf den Blog Post Versteuerung bei Anteilserwerb und Optionsmodellen (dawicon.de), da die hierin erläuterten Mechanismen auch für Genussrechte gelten. Für diesen Fall wäre der geldwerte Vorteil im Zeitpunkt des Zuflusses der Lohnsteuer unterworfen.

Bis zu einem Betrag von 2.000 EUR pro Kalenderjahr ist die unentgeltliche bzw. Verbilligte Überlassung bis zu einem Freibetrag von 2.000 EUR im Kalenderjahr steuerfrei (§3 Nr.39 EStG iVm. §2  Abs.1 f) Vermögensbildungsgesetz). Das macht Genussscheine daher insbesondere attraktiv für den Fall, dass viele Mitarbeiter am Unternehmen beteiligt werden sollen.

7. Fazit

Aufgrund ihrer Flexibilität, der Vermeidung von Mitsprache- und Kontrollrechten und den steuerlichen Vorteilen bieten Genussrechte ein probates Mittel zur Mitarbeiterbeteiligung.

Dagegen stehen der hohe initiale Aufwand durch (Rechts-)beratungskosten und ggf. die Langfristigkeit dieser Beteiligungsform.

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